Antrag
Der Beginn des Pflegegeldes hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw. eine Erhöhung des Pflegegeldes steht Ihnen ab dem folgenden Monatsersten nach dem Antrag zu. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich im Nachhinein (zwölf Mal jährlich).
Verwenden Sie, wenn möglich, für die Antragstellung unser Formular, das am Ende der Seite abrufbar ist.
Antragsberechtigt sind:
- Sie selbst bei Pflegebedürftigkeit
- Erwachsenenvertreter und gesetzliche Vertreter für Minderjährige
- Familienmitglieder
- Haushaltsangehörige und nahestehende Personen
Höherer Pflegeaufwand
Steigt der Pflegeaufwand, können Sie eine Erhöhung des Pflegegeldes beantragen. Verwenden Sie für den Antrag unser Formular. Eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Niedrigerer Pflegeaufwand
Bessert sich Ihr Gesundheitszustand und sinkt dadurch der Pflegeaufwand, wird das Pflegegeld herabgesetzt oder entzogen. Wichtig ist, dass Sie jede für den Bezug des Pflegegeldes maßgebliche Änderung sofort dem zuständigen SVS-Kundencenter melden, da zuviel ausgezahltes Pflegegeld zurückgefordert werden muss.
Das Pflegegeld kann auch befristet zuerkannt werden, wenn eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Eine Weitergewährung des Pflegegeldes ist bei Fortbestand der Pflegebedürftigkeit nach rechtzeitiger Antragstellung möglich.
Wichtig ist, dass Sie jede maßgebliche Änderung für den Bezug des Pflegegeldes sofort der zuständigen SVS-Landesstelle melden (z.B. Besserung des Gesundheitszustandes, Wohnsitzwechsel etc.). Zuviel ausgezahltes Pflegegeld wird zurückgefordert. |