Wie die Einstufung anhand des jeweiligen Pflegebedarfes erfolgt, finden Sie in unserer Broschüre.
Pflegestufen & Höhe
Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten.
Der Pflegebedarf wird anhand von Durchschnittswerten für die pro Monat erforderlichen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen ermittelt. Die Summe dieser Aufwendungen ergibt den Pflegebedarf, der für die Höhe des Pflegegeldes ausschlaggebend ist.
Pflegebedarf
Bitte beachten Sie:
- Pflegebedarf liegt vor, wenn Betreuungs- und Hilfsverrichtungen oder die Anleitung und Beaufsichtigung von geistig und psychisch behinderten Menschen zu bestimmten Verrichtungen notwendig ist. Verrichtungen, die einen Pflegebedarf begründen können, sind beispielsweise die tägliche Körperpflege, das Zubereiten und die Einnahme von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung und die Besorgung von Lebensmitteln.
- Der Pflegebedarf wird anhand von Durchschnittswerten für die pro Monat erforderlichen Zeitaufwendungen ermittelt. Die Summe dieser Aufwendungen ergibt den Pflegebedarf, der für die Höhe des Pflegegeldes ausschlaggebend ist.
- Für bestimmte Gruppen von Pflegebedürftigen sind Mindesteinstufungen festgelegt (z.B. für Blinde oder Personen, die wegen einer spezifischen Erkrankung auf den Gebrauch eines Rollstuhls zur eigenständigen Lebensführung angewiesen sind).
Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten siebten bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).
Höhe
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf in einem bestimmten zeitlichen Mindestausmaß, ab der Stufe fünf gelten zusätzliche Kriterien.
Pflegegeldstufen (Werte 2024) | ||
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Stufe | mtl. Höhe Pflegegeld | Ø mtl. Pflegebedarf von mehr als |
1 | EUR 192,00 | 65 Stunden |
2 | EUR 354,00 | 95 Stunden |
3 | EUR 551,60 | 120 Stunden |
4 | EUR 827,10 | 160 Stunden |
5 | EUR 1.123,50 | 180 Stunden und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, insbesondere Notwendigkeit
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6 | EUR 1.568,90 | 180 Stunden und
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7 | EUR 2.061,80 | 180 Stunden und
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Seit dem Jahr 2020 wird das Pflegegeld jährlich mit dem Pensionsanpassungsfaktor erhöht.