Wichtige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen melden
Auszahlungen & Kürzungen
Auszahlung an die pflegebedürftige Person
Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein (zwölf Mal jährlich) an Sie selbst, wenn Sie pflegebedürftig sind bzw. an Ihren gesetzlichen Vertreter oder Erwachsenenvertreter ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Leistungen, die auf das Pflegegeld angerechnet werden
Pflegebezogene Geldleistungen, die nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften (z.B. Blindenzulage) gewährt werden, rechnen wir auf das Pflegegeld an.
Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes für dessen Dauer, wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt überwiegend die Kosten des Aufenthaltes trägt. Bitte melden Sie daher einen solchen stationären Aufenthalt so schnell wie möglich dem zuständigen SVS-Kundencenter, da sonst eine Rückforderung erfolgen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen leisten wir jedoch auf Antrag das Pflegegeld weiter.
Aufenthalt in einem Pflegeheim
Bei einem Pflegeheimaufenthalt (auch Wohn-, Alters-, Erziehungsheimaufenthalt) auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers werden zur Deckung der Verpflegskosten 80 % des monatlichen Pflegegeldes an den Träger der Kosten überwiesen.
Ihnen gebührt für diese Zeit ein monatliches Taschengeld von EUR 55,20. Der übrige Teil des Pflegegeldes ruht.
Niedrigerer Pflegeaufwand
Eine Verringerung des Pflegeaufwandes kann zu einer niedrigeren Einstufung oder zur Entziehung des Pflegegeldes führen. Wichtig ist, dass Sie jede für den Bezug des Pflegegeldes maßgebliche Änderung sofort der zuständigen SVS-Landesstelle melden. Zuviel ausgezahltes Pflegegeld muss zurückgefordert werden.