Pflege-Weitere-Angebote-Banner.jpg

Weitere Unterstützungsangebote

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Unterstützung des Sozialministeriumservices

Wenn Sie als Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen an der Pflege verhindert sind, können Sie beim Sozialministeriumservice eine finanzielle Unterstützung beantragen (unter Beachtung bestimmter Einkommensgrenzen). Damit soll eine professionelle oder private Ersatzpflege ermöglicht werden.

Voraussetzung ist, dass Sie seit mindestens einem Jahr überwiegend

  • einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe drei bis sieben oder
  • einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe eins oder
  • einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe eins pflegen.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Wenn Sie als unselbständig Erwerbstätige(r) einen nahen Angehörigen betreuen, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren bzw.  in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern haben Sie bis zu vier Wochen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Der nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe drei beziehen (bei einem demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe eins).

Für die Dauer der Pflegekarenz gebührt Ihnen Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice, für die Dauer der Pflegeteilzeit aliquotes Pflegekarenzgeld. Der Bezug des Pflegekarenzgeldes ist jedoch grundsätzlich mit drei Monaten begrenzt. Für eine zu pflegende Person können auch mehrere Angehörige jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können z.B. zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten vereinbaren.

Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist jeweils eine erneute Vereinbarung bis zu drei Monaten möglich.

Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges werden in der Pensionsversicherung berücksichtigt.

Den Antrag auf Pflegekarenzgeld können Sie beim Sozialministeriumservice einbringen.

Familienhospizkarenz

Zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder Betreuung schwerst erkrankter Kinder können Sie als unselbständig Erwerbstätige(r) eine Herabsetzung bzw. eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes (= Karenz) bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.

Die Familienhospizkarenz kann zur Sterbebegleitung für drei Monate beansprucht werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung bis zu sechs Monaten möglich. Bei Begleitung schwerst erkrankter Kinder sind fünf Monate Familienhospizkarenz vorgesehen. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht bis zu neun Monaten.

Während dieser Zeiten werden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. vom Bund geleistet. 

Folgende Unterstützungen sind vorgesehen:

  • Bei finanzieller Notlage können Sie während des Karenzierungszeitraumes neben dem Pflegekarenzgeld auch einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten.
  • Auf Antrag wird während eines Pflegegeldverfahrens ein Vorschuss zumindest in der Höhe der Pflegegeldstufe drei gewährt.