Endgültige Berechnung der Beiträge ab dem vierten Jahr
Sobald der Einkommensteuerbescheid eines Beitragsjahres bei uns eingelangt ist, führen wir die endgültige Berechnung Ihrer Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder Ihrer Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige (FSVG) durch.
- Berechnung
Auch bei der endgültigen Berechnung der Beiträge gilt die Formel:
In der Folge ersetzt die endgültige Beitragsgrundlage die vorläufige Beitragsgrundlage. Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung von 18,50 Prozent (GSVG) oder 20 Prozent (FSVG) und 6,8 Prozent in der Krankenversicherung (GSVG) bleibt jedoch gleich.
- Ermittlung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage ergibt sich aus Ihren versicherungspflichtigen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid. Zu diesen Einkünften rechnet man die im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge hinzu. Haben Sie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung oder eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen oder zahlen Sie für mitversicherte Angehörige einen Zusatzbeitrag, sind auch diese Beiträge zu berücksichtigen.
Die Summe dividieren wir sodann durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate im Beitragsjahr.
Das Ergebnis ist Ihre endgültige monatliche Beitragsgrundlage, also die Basis der Beitragsberechnung.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Beitragsgrundlage nach oben hin durch die Höchstbeitragsgrundlage und nach unten durch die Mindestbeitragsgrundlagen begrenzt ist.
- Nachbemessung
Sobald wir die endgültige Beitragsgrundlage errechnet haben, vergleichen wir diese Beiträge mit jenen, die wir Ihnen auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben haben. Dabei kann es zu Beitragsgutschriften oder zur Nachbelastung von Beiträgen kommen. Diesen Vorgang nennen wir Nachbemessung.
- Nachbelastungen
Kommt es zur Nachbelastung von Beiträgen, schreiben wir Ihnen diese nicht sofort zur Gänze vor, sondern in vier Teilbeträgen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie weiterhin bei uns pflichtversichert sind. Die Vorschreibung des ersten Teilbetrages erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres nach der Nachbemessung.
- Beiträge zur Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge
Der Beitrag zur Unfallversicherung ist ein fixer Betrag. Er ist unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte und wird daher nicht nachbemessen. Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge sind zum Zeitpunkt der Nachbemessung bereits veranlagt und werden daher ebenfalls nicht nachbemessen.
- Individuelle Anpassung der endgültigen Beitragsgrundlage
Sind in Ihren Einkünften Veräußerungsgewinne enthalten, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig. Weiters können wir über Antrag einen Sanierungsgewinn von den Einkünften abziehen.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Abzugsbeträge.