Hofübergabe
Sie haben sich zur Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entschlossen. Wenn Sie den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen bzw. bewirtschaften sind Sie als Betriebsführer bei uns sozialversichert. Nun gibt es einiges zu beachten, etwa über die Melde- und Auskunftspflicht, die Sie als Betriebsführer inne haben.
- Wer macht die Meldung?
Das Gesetz verpflichtet Versicherte und Leistungsempfänger, sämtliche Sachverhalte und Ereignisse, welche auf die Pflichtversicherung, die Beitragshöhe bzw. den Leistungsanspruch Einfluss haben, von sich aus bei der SVS zu melden, und zwar innerhalb einer bestimmten Zeit.
Hinweis: Bereits während der Abwicklung der Übergabe beim Notar ist sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer verpflichtet, mit der SVS Kontakt aufzunehmen.
Die Beachtung dieser Meldepflicht bewahrt vor Unannehmlichkeiten und Kosten.
- An-/Abmeldungen
Als Betriebsführer haben Sie innerhalb eines Monats nach Eintritt der Pflichtversicherung für sich und für hauptberuflich mittätige Angehörige (Kinder, Ehepartner, Hofübergeber) die Anmeldung zu erstatten. Die gleiche Frist gilt für die Abmeldung beim Ende der Pflichtversicherung.
Achtung: Die Pflichtversicherung beginnt häufig mit dem im Vertrag vereinbarten Übergabezeitpunkt, welches oftmals bei Unterfertigung in der Vergangenheit liegt und eine Meldung bei Unterfertigung bereits verspätet ist.
Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
Bei verspäteter Abmeldung, sind die Beiträge (Ordnungsbeiträge) über das Ende der Versicherung hinaus, längstens bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Ende der Versicherung weiter zu entrichten.
- Änderungsmeldungen
Während der Pflichtversicherung haben Sie jede Veränderung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Übergabe, Übernahme, Zu- und Verkäufe, Zu- und Verpachtungen) zu melden.
Nichtmeldung von Flächenänderungen:
Änderungen des Einheitswertes sowie sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der der Änderung folgt. Eine nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde folgt.
Diese Regelung gilt für Flächen, die im Eigentum des Betriebsführers stehen, nicht aber für Pachtgründe.
Zudem ist - ebenfalls binnen einem Monat - jede unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung des Wohnortes bekannt zu geben
Dies deshalb, weil all diese Informationen Auswirkungen auf die Versicherung, aber auch auf die Beiträge haben können. Durch eine rechtzeitige Meldung können Beitragsnachforderungen , aber auch Nachteile für eine spätere Pension vermieden werden.
Wird die Beitragsgrundlage nicht auf Basis des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes berechnet, ist der SVS der letzte zugestellte rechtskräftige Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.
- Auskunftspflicht
Betriebsführer sowie Leistungs- und Zahlungsempfänger haben uns auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis oder den Leistungsanspruch bedeutsam sind, innerhalb von zwei Wochen die entsprechende Auskunft zu geben.
Insbesondere haben Betriebsführer alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesbezügliche Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.