Lesen Sie in diesem Kapitel, wie Ihr Beitrag berechnet wird.
Einheitswert-Hauptfeststellung
Im Rahmen Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 01.01.2023 werden ausschließlich klimatische Kriterien auf Basis eines Temperatur- und Niederschlagsindex sowie eine Neubewertung der Betriebsgröße neu berücksichtigt.
Die Hauptfeststellungsbescheide 2023 gelten finanzrechtlich bereits ab 01.01.2023. Sozialversicherungsrechtlich ist die Wirksamkeit mit 01.01.2024 vorgesehen.
Laut Bewertungsgesetz haben die Hauptfeststellungsbescheide bis zum 30.09.2023 zu ergehen.
- Einheitswert-Hauptfeststellung
Die anlässlich der Hauptfeststellung neu festgestellten Einheitswerte gelten sozialversicherungsrechtlich ab 01.01.2024 (unter der Voraussetzung, dass der Bescheid vor dem 01.01.2024 zugesandt wurde) und werden erstmals im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal 2024 im April 2024 berücksichtigt.
- Wirksamkeit
Sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit 1. Jänner 2024
Sollte der Bescheid im Einzelfall durch die Finanzbehörde erst nach dem 01.01.2024 zugestellt werden, gilt der Einheitswert sozialversicherungsrechtlich mit dem auf die Zustellung folgenden Quartalsersten.
Hauptfeststellungsbescheide genau überprüfen
Bei Erhalt des Hauptfeststellungsbescheides sollte geprüft werden, ob die vom Finanzamt zugrunde gelegten Betriebsdaten (z.B. Flächenausmaß) zutreffen und die Bewertung von Zuschlägen – etwa für öffentliche Gelder oder Tierhaltung – korrekt erfolgt ist. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides kann mit entsprechenden Begründungen beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, ein Rechtsmittel (Beschwerde) erhoben werden. Hilfestellung und Beratung bietet in diesem Fall die Landwirtschaftskammer.
Rechtsmittelfrist beachten
Wird eine inhaltliche Unrichtigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, sind wir an diesen fehlerhaften – aber rechtskräftigen – Einheitswertbescheid gebunden. Eine Korrektur des Einheitswertes kann von uns erst nach Erlassung eines berichtigten Einheitswertbescheides durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Auch wenn derartige Änderungen finanzrechtlich bereits rückwirkend gelten, werden Änderungen des Einheitswertes sozialversicherungsrechtlich erst mit dem 1. Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides durch die Finanzbehörde folgt (Hauptfeststellungsbescheide frühestens ab 01.01.2024).
Überprüfen Sie daher rechtzeitig Ihren Einheitswertbescheid, damit ihre Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2024 korrekt berechnet werden können.
- Übergangsbestimmungen im Versicherungsrecht
In der bäuerlichen Sozialversicherung sind bestimmte Versicherungsgrenzen vorgesehen.
Versicherungsgrenzen in der bäuerlichen Sozialversicherung:
- Pflichtversicherung in der Unfallversicherung: ab EUR 150,00 Einheitswert
- Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung: ab EUR 1.500,00 Einheitswert
Es kommt automatisch zur Pflichtversicherung, sobald der Einheitswert des Betriebes die entsprechende Versicherungsgrenze erreicht bzw. überschreitet bzw. endet die Pflichtversicherung, wenn der Einheitswert unter die Versicherungsgrenze fällt.
- Unterschreiten der Versicherungsgrenzen
Auch wenn die Versicherungsgrenze von EUR 1.500,00 unterschritten wird, besteht jedenfalls Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestritten wird.Weiters können Personen, die am 31.12.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung 2023 die Versicherungsgrenze von EUR 1.500,00 unterschreiten, bis zum 31.12.2024 bei der SVS beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt (Opting In).
Ein Ausstieg aus der Opting In-Versicherung ist frühestens zum Letzten des Kalendermonats, in welchem der Austritt erklärt wird, möglich.
Häufige Fragen zur Einheitswert-Hauptfeststellung finden Sie hier (PDF, 2 MB).