Beitragsgrundlage vom Einheitswert
Berechnung der Beitragsgrundlage auf Basis des Einheitswertes
Die Beitragsgrundlage nach dem BSVG wird im Regelfall vom Einheitswert der bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen abgeleitet. Dies erfolgt über die Berechnung des Versicherungswertes.
Für die Bildung des Versicherungswertes sind folgende Einheitswerte maßgeblich: |
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Zur Info: |
Besitzen bzw. bewirtschaften Sie als Betriebsführer (Betriebs- und Wohnsitz in Österreich) land(forst)wirtschaftliche Flächen im EWR-Ausland, so werden diese für die Beitragsberechnung ebenfalls herangezogen. * In der bäuerlichen Unfallversicherung handelt es sich um eine sogenannte Betriebsversicherung (Betriebsbeitrag), d.h. der Beitrag ist pro Betrieb von einer Person gesamtsolidarisch zu entrichten. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, die Beteiligten haften solidarisch für diesen Betriebsbeitrag. Das bedeutet, dass ein Miteigentümer im Namen aller Beteiligten den vorgeschriebenen Unfallversicherungsbeitrag für diesen Betrieb bezahlt. |
Die Summe der Einheitswerte ist auf volle hundert Euro abzurunden.
Änderungen des Einheitswertes auf Grund von Verpachtung, Zupachtung, Erwerb oder Veräußerung von land(forst)wirtschaftlichen Flächen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt.
Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
Der Versicherungswert wird sodann mit bestimmten Prozentsätzen vom Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes errechnet. Diese Prozentsätze werden jährlich aufgewertet.
Siehe dazu in der Beitragstabelle unter "Beitragstabelle - Erläuterungen" (Punkt 2 Einkommensfaktoren).
Beitragstabelle
Die vom Einheitswert des Betriebes abgeleitete Beitragsgrundlage können Sie in der sogenannten Beitragstabelle nachlesen.
Beachten Sie jedoch, dass diese Beitragstabelle nur dann Gültigkeit hat, wenn die Beitragsberechnung nach dem Pauschalsystem, d.h. unter Berücksichtigung des Einheitswertes, erfolgt.
Erfolgt die Beitragsberechnung nach den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften (z.B. unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG und Gesellschafter einer OG), oder sind weitere betriebliche Tätigkeiten zu berücksichtigen, kann die Beitragstabelle nicht herangezogen werden.
Die Beitragstabellen finden Sie hier: Beitragstabellen
Einkünfte, die im Einheitswert nicht berücksichtigt sind
Für Einkünfte, die im Einheitswert nicht berücksichtigt sind (z.B. gewerbliche Tierhaltung) ist die Beitragsgrundlage aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften, zuzüglich den im Beitragsjahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen, zu berechnen.