Beitragsgrundlage vom Einheitswert

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Berechnung der Beitragsgrundlage auf Basis des Einheitswertes

Die Beitragsgrundlage nach dem BSVG wird im Regelfall vom Einheitswert der bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen abgeleitet. Dies erfolgt über die Berechnung des Versicherungswertes. 


Für die Bildung des Versicherungswertes sind folgende Einheitswerte maßgeblich:
  • Führen Sie einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens maßgeblich.
  • Führen Sie mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe ist die Summe der Einheitswerte aller Betriebe maßgeblich.
  • Sind Sie Miteigentümer* eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist der anteilige Einheitswert maßgeblich. Führen Ehepartner oder eingetragene Partner einen im Miteigentum stehenden Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, erfolgt keine Teilung des Einheitswertes. Für jeden (Ehe-)Partner ist jeweils die Hälfte der für den Betrieb ermittelten Beitragsgrundlage (= Versicherungswert) heranzuziehen.
  • Führen Sie einen Betrieb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, (und sind Sie kein Miteigentümer) sind die im Verhältnis der Anzahl der Gesellschafter geteilte Einheitswert maßgeblich. Bei (Ehe-)Partnern gilt die oben angeführte Regelung.
  • Verpachten Sie eine land(forst)wirtschaftliche Fläche ist der um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert maßgeblich.
  • Bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche wird der um ein Drittel verringerte anteilsmäßige Ertragswert der gepachteten Fläche herangezogen.
    Wenn ein Ehepartner vom anderen Ehepartner bzw. eingetragene Partner voneinander, oder wenn Kinder (Enkel-, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder) und Eltern (Groß-, Wahl-, Stief-, Schwiegereltern) voneinander pachten, ist dem Pächter der volle Ertragswert anzurechnen.
  • Bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen):
    ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Fläche (des Eigentumsanteils) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert.
Zur Info:

Besitzen bzw. bewirtschaften Sie als Betriebsführer (Betriebs- und Wohnsitz in Österreich) land(forst)wirtschaftliche Flächen im EWR-Ausland, so werden diese für die Beitragsberechnung ebenfalls herangezogen.


* In der bäuerlichen Unfallversicherung handelt es sich um eine sogenannte Betriebsversicherung (Betriebsbeitrag), d.h. der Beitrag ist pro Betrieb von einer Person gesamtsolidarisch zu entrichten.

Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, die Beteiligten haften solidarisch für diesen Betriebsbeitrag. Das bedeutet, dass ein Miteigentümer im Namen aller Beteiligten den vorgeschriebenen Unfallversicherungsbeitrag für diesen Betrieb bezahlt.


Die Summe der Einheitswerte ist auf volle hundert Euro abzurunden.

Änderungen des Einheitswertes auf Grund von Verpachtung, Zupachtung, Erwerb oder Veräußerung von land(forst)wirtschaftlichen Flächen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt.

Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.


Der Versicherungswert wird sodann mit bestimmten Prozentsätzen vom Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes errechnet. Diese Prozentsätze werden jährlich aufgewertet.
Siehe dazu in der Beitragstabelle unter "Beitragstabelle - Erläuterungen" (Punkt 2 Einkommensfaktoren).



Beitragstabelle

Die vom Einheitswert des Betriebes abgeleitete Beitragsgrundlage können Sie in der sogenannten Beitragstabelle nachlesen.

Beachten Sie jedoch, dass diese Beitragstabelle nur dann Gültigkeit hat, wenn die Beitragsberechnung nach dem Pauschalsystem, d.h. unter Berücksichtigung des Einheitswertes, erfolgt.

Erfolgt die Beitragsberechnung nach den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften (z.B. unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG und Gesellschafter einer OG), oder sind weitere betriebliche Tätigkeiten zu berücksichtigen, kann die Beitragstabelle nicht herangezogen werden.

Die Beitragstabellen finden Sie hier: Beitragstabellen



Einkünfte, die im Einheitswert nicht berücksichtigt sind

Für Einkünfte, die im Einheitswert nicht berücksichtigt sind (z.B. gewerbliche Tierhaltung) ist die Beitragsgrundlage aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften, zuzüglich den im Beitragsjahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen, zu berechnen.

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Ausmaß der selbstbewirtschafteten Grundfläche - Änderungsmeldung

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