Erfahren Sie hier die aktuellen Werte der einzelnen Versicherungszweige für das aktuelle Kalenderjahr!
Beitragsgrundlage pro Person
Die Beitragsgrundlage pro versicherter Person nach dem BSVG leitet sich von der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes (Flächen-/Tierzuchtbetrieb sowie allenfalls bäuerliche Nebentätigkeiten) ab und ist davon abhängig, ob es sich um einen alleinigen Betriebsführer, ein Betriebsführerehepaar, ein im Betrieb hauptberuflich beschäftigtes Kind oder einen hauptberuflich beschäftigten Elternteil handelt.
- Betriebsführer
Als alleiniger Betriebsführer ist Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung grundsätzlich die Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.
Führen Sie den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit Ihrem Ehepartner auf gemeinsame Rechnung und Gefahr oder ein Ehepartner arbeitet im Betrieb des anderen hauptberuflich mit, sind beide Ehepartner in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Die Beitragsgrundlage für jeden Ehepartner beträgt somit die Hälfte der Beitragsgrundlage.
Monatliche Beitragsgrundlage für den Betriebsführer in der Unfallversicherung ist die Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.
Der Beitrag zur bäuerlichen Unfallversicherung ist nicht pro Person, sondern nur einmal, nämlich für den Betrieb, zu bezahlen.
Mit diesem Betriebsbeitrag sind im Unterschied zur Kranken- und Pensionsversicherung alle im Betrieb mittätigen Angehörigen durch die bäuerliche Unfallversicherung geschützt.
Es muss aber nicht für jeden einzelnen Versicherten ein eigener, zusätzlicher Beitrag entrichtet werden. Die Anzahl der mittätigen Angehörigen – und damit die Anzahl der durch die Unfallversicherung geschützten Personen – hat auf die Höhe des Beitrages keinen Einfluss.- Ehepartner des Betriebsführers
Führen Sie den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit Ihrem Ehepartner auf gemeinsame Rechnung und Gefahr oder ein Ehepartner arbeitet im Betrieb des anderen hauptberuflich mit, sind beide Ehepartner in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Somit beträgt die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für jeden Ehepartner die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.
- Eltern
Für im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern beträgt die Beitragsgrundlage pro Elternteil die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.
Zur Info: Seit 2001 besteht auch für (groß-, wahl-, stief-, schwieger-) elterliche Betriebsübergeber bei hauptberuflicher Beschäftigung im Betrieb der übernehmenden (Wahl-, Stief-, Schwieger-) Kinder bzw. Enkel die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Damit ist garantiert, dass auch nach der Betriebsübergabe der Erwerb von Versicherungszeiten, insbesondere für die Pensionsversicherung, möglich ist.- Jagd- und Fischereipächter
Beitragsgrundlage für in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversicherte Jagd- und Fischereipächter ist ein fixer Betrag, der jährlich aufgewertet wird.
Der monatliche Beitrag für Jagd- und Fischereipächter beträgt EUR 16,98.- Kinder
Für Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, die aufgrund einer hauptberuflichen Beschäftigung im Betrieb nach dem BSVG pflichtversichert sind, beträgt die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung jeweils ein Drittel der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt hingegen jeweils die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Für den Betriebsführer fallen dafür keine zusätzlichen Beiträge an. Diese übernimmt der Bund.
Sind Kinder und Schwiegerkinder (als Ehepaar) im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, beträgt die Beitragsgrundlage jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt jedoch für Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Viertel der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Für den Betriebsführer fallen dafür keine zusätzlichen Beiträge an. Diese übernimmt der Bund.
Für hauptberuflich beschäftigte Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nur die Hälfte des "Angehörigenbeitrages" zu leisten.