Beitragsgrundlagenoption – Gesamtbetrieb
Seit dem Jahr 2001 haben Sie als Betriebsführer die Möglichkeit, dass für die Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG anstelle des Versicherungswertes, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte herangezogen werden (Beitragsgrundlagenoption oder auch "große Option" genannt).
Die Beitragsgrundlagenoption kann immer nur für den gesamten Betrieb gewählt werden, d.h. wird für den Flächenbetrieb optiert, gilt das automatisch auch für allfällige Nebentätigkeiten.
Hinweis: Beachten Sie bei einer Entscheidung für die Beitragsgrundlagenoption auch die Auswirkungen im Steuer- und Pensionsrecht.
- Antrag
Ein Antrag auf Beitragsgrundlagenoption ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, ab dem die Option wirksam werden soll, bei der SVS zu stellen.
Führen Sie den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, muss der Antrag auf Beitragsgrundlagenoption von allen Betriebsführern gestellt bzw. diesem zugestimmt werden.
Ein Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gilt auch für die Folgejahre.
Hinweis: Voraussetzung für die Bemessung der Beitragsgrundlage auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte ist, dass die steuerliche Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung festgestellt und nicht aufgrund einer Vollpauschalierung ermittelt wird.- Vorläufige Beitragsgrundlage
Bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein Optionsjahr gilt die Beitragsgrundlage auf Basis des land(forst)wirtschaftlichen Einheitswertes, mindestens jedoch EUR 956,70 in der Pensionsversicherung, EUR 518,44 in der Krankenversicherung und EUR 1.797,76 in der Unfallversicherung (Mindestbeitragsgrundlage 2024).
Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für ein vorangegangenes Kalenderjahr vor, so werden die darin enthaltenen Einkünfte, zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, als vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen, mindestens aber die Mindestbeitragsgrundlage.- Endgültige Beitragsgrundlage
Erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr kommt es zu einer Nachbemessung bzw. zur Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage.
Beitragsgrundlage sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte, zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (welche in der Einkommenssteuererklärung einen Abzugsposten darstellen).
Für den Fall, dass vom Finanzamt wegen Nichtvorliegen eines steuerpflichtigen Einkommens kein Einkommensteuerbescheid erlassen wird, ersetzt eine diesbezügliche Bestätigung des Finanzamtes die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides. Beitragsgrundlage ist in diesem Fall die Mindestbeitragsgrundlage.
Hinweis: Die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung bei der Beitragsgrundlagenoption ist höher als im Pauschalsystem.
Zusätzliche Informationen zur Berechnung der Beiträge im Falle einer Beitragsgrundlagenoption finden Sie in der Broschüre "Beitragsgrundlagenoption", welche Sie downloaden können.