Be- und Verarbeitung Naturprodukte, Buschenschank, Almausschank, Urlaub am Bauernhof
Beitragsgrundlage – bäuerliche Nebentätigkeiten
Beitragsgrundlage - bäuerliche Nebentätigkeiten
Bäuerliche Nebentätigkeiten unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG). Hinsichtlich der Beitragspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten, muss man unterscheiden, um welche Nebentätigkeiten es sich handelt (siehe "Auflistung bäuerlicher Nebentätigkeiten").
Wird die Beitragsgrundlage für den Flächenbetrieb auf Basis des Einheitswertes berechnet, können Sie als Betriebsführer für die Beitragsgrundlagenermittlung für Nebentätigkeiten zwischen zwei Modellen wählen:
1. Pauschale Beitragsgrundlagenermittlung für Nebentätigkeiten
oder
2. auf Antrag Beitragsgrundlagenermittlung nach Einkommensteuerbescheid ("kleine Option")
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge für den Gesamtbetrieb (Flächenbetrieb + Nebentätigkeiten) auf Grundlage der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte bemessen zu lassen (siehe Beitragsgrundlagenoption - Gesamtbetrieb).
- Voraussetzungen für das Vorliegen bäuerlicher Nebentätigkeiten
Die bäuerlichen Nebentätigkeiten unterliegen seit 01.01.1999 der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).
Voraussetzungen für das Vorliegen einer bäuerlichen Nebentätigkeit sind, wenn - Sie einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen und dadurch bereits eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorliegt
- der Charakter als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dabei gewahrt bleibt
- ein Naheverhältnis der Nebentätigkeit zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb vorliegt
- die Ausübung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit nicht an eine Gewerbeanmeldung oder eine berufsrechtliche Berechtigung gebunden ist
- Auflistung bäuerlicher Nebentätigkeiten
1) Nebentätigkeiten ohne gesonderte Beitragspflicht
Dazu zählen: - Weinbuschenschank
Soweit dieser weder auf Basis eines "Anmeldegewerbes" ausgeübt wird, noch ein darüber hinausgehendes Ausmaß vorliegt.
Auch die Abgabe von Speisen oder der Ausschank von Schnaps sind im Einheitswert enthalten.
2) Beitragspflichtige Nebentätigkeiten unter Berücksichtigung eines Freibetrages:
Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte, Mostbuschenschank, Almausschank und Privatzimmervermietung in der Form des "Urlaub am Bauernhof".
Für diese Tätigkeiten ist ein einmaliger Freibetrag in Höhe von EUR 3.700,00 jährlich vorgesehen, für welchen keine Beiträge zu entrichten sind.
3) Beitragspflichtige Nebentätigkeiten unabhängig von der Höhe der Einnahmen:
Dazu zählen: - Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren
- Persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in).
- Kommunaldienstleistungen:
- Kulturpflege im ländlichen Raum
- Verwertung organischer Abfälle
- Winterdienst
- Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen:
- Schweinetätowierer
- Waldhelfer
- Milchprobenehmer
- Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes
- Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden:
- Fleischklassifizierer
- Saatgut- und Sortenberater
- Zuchtwart
- Hagelschätzer
- Hagelberater
- Land(forst)wirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit
- Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang :
- soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (z.B. Korbflechten, Herstellung von Bildern aus Strohblumen, Holzschnitzerei)
- wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden:
- Die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art, z.B. Pflegearbeiten in Privatgärten (Baum- und Heckenschnitt, Unkraut jäten, Beet umstechen, usw.)
- wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden, z.B. Backen von Brot oder Keksen auf Bestellung
- Tätigkeit als land(forst)wirtschaftlicher Sachverständiger
Nebentätigkeiten gemäß § 4 Landarbeitsgesetz (LAG)
Seit 2002 gelten Tätigkeiten, für deren Ausübung- weder eine Gewerbeanmeldung noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist
und - die in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen
als bäuerliche Nebentätigkeiten.
Beispiele:
- Seminarbäuerin
- bäuerliche Tagesmutter (-väter)
- Heu-Erlebnisbäder
Für diese bäuerlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten besteht grundsätzlich Beitragspflicht ab dem ersten Cent.
Unter diese Tätigkeiten fällt auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage, sofern Einnahmen für die Einspeisung in das öffentliche Netz erzielt werden, sowie der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom überwiegend für den eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
- Weinbuschenschank
- Pauschale Beitragslinie
Beitragsgrundlage
Für die Feststellung der Beitragsgrundlage werden von den von Ihnen gemeldeten Einnahmen (Bruttobetrag) aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zunächst 70 Prozent als pauschale Betriebsausgaben abgezogen.
Die verbleibenden 30 Prozent der Einnahmen werden als jährliche Beitragsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG herangezogen.
Jeweils ein Zwölftel davon gilt als monatliche Beitragsgrundlage .
Wurde die Nebentätigkeit unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.Freibetrag
Für die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte, den Mostbuschenschank und die Almausschankbetriebe kommt bei der pauschalen Beitragsgrundlagenermittlung einmalig ein Freibetrag von EUR 3.700,00 jährlich zur Anwendung (= als Abzugsbetrag von den Bruttoeinnahmen), von welchem keine Beiträge zu entrichten sind. Zudem werden 70 Prozent als pauschale Betriebsausgaben abgezogen, der verbleibende Betrag wird als Beitragsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.
Gemeldete Bruttoeinnahmen
- Abzug eines Freibetrages in Höhe von EUR 3.700,00
- davon Abzug von 70 Prozent als Ausgabenpauschale
= verbleibende 30 Prozent der Bruttoeinnahmen gelten als jährliche Beitragsgrundlage
Ein Freibetrag von EUR 3.700,00 ist auch bei Urlaub am Bauernhof zu berücksichtigen.Aufzeichnungs- und Meldepflicht
Als Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind Sie verpflichtet, die Einnahmen aus den beitragspflichtigen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten aufzuzeichnen.
Die Einnahmen (= brutto , inkl. MWSt., ohne Berücksichtigung von Ausgaben), die sich aus den Aufzeichnungen ergeben, sind uns spätestens bis 30. April des folgenden Jahres bekannt zu geben.- 'Kleine Option' für Nebentätigkeiten
Die Beitragsgrundlagenermittlung kann ab dem Jahr 2002 auch "isoliert" für Nebentätigkeiten vom Einkommensteuerbescheid erfolgen ("kleine Option"). Voraussetzung ist, dass die Beiträge für den Flächenbetrieb pauschal über den Einheitswert bemessen werden.
Hinweis: Beachten Sie bei einer Entscheidung für die Optionslinie auch die Auswirkungen im Steuer- und Pensionsrecht.
Antrag
Die Beitragsbemessung für Nebentätigkeiten auf Basis des Einkommensteuerbescheides ist bis 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu beantragen und gilt für mindestens ein Beitragsjahr.
Ein Widerruf eines solchen Antrages ist jeweils bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres möglich.Vorläufige Beitragsgrundlage
Bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gilt als vorläufige Beitragsgrundlage ein Mindestpauschale von EUR 956,70.
Liegt bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für ein vorangegangenes Kalenderjahr vor, sind die darin ausgewiesenen auf Nebentätigkeiten entfallenden Einkünfte, zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, als vorläufige Beitragsgrundlage heranzuziehen, mindestens jedoch die Mindestpauschale von EUR 956,70.Endgültige Beitragsgrundlage
Bei Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides erfolgt eine Nachbemessung für das jeweilige Beitragsjahr.
Als Beitragsgrundlage werden sodann die Einkünfte aus allen Nebentätigkeiten herangezogen, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, welche bei der Einkommensteuererklärung einen Abzugsposten darstellen.
Als Beitragsgrundlage kommt jedoch mindestens eine Mindestpauschale von EUR 956,70 zur Anwendung.
Auch die Mitteilung der Finanzbehörden, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aufgrund von Nebentätigkeiten gegeben sind, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. In diesen Fällen kommt ebenfalls eine Mindestpauschale in Höhe von EUR 956,70 zur Anwendung.
Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.Zur Info: Zu beachten ist, dass diese Form der Beitragsermittlung für alle Nebentätigkeiten in gleicher Weise zur Anwendung gelangt. Eine Einteilung in Gruppen entfällt. Hinweis:
Das Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (Rechtssicherheit für Selbständige) ist für bestimmte Nebentätigkeiten die Punkte 6 und 7 der Anlage 2 zum BSVG (das sind beispielsweise Schweinetätowierer, Biokontrollore oder auch Hagelschätzer) anzuwenden.
- Zurechnung von Nebentätigkeiten
Aufgrund der Einführung des Pensionskontos im Zuge der Harmonisierung der Pensionssysteme erfolgte im Rahmen des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 eine wesentliche Verbesserung im Bereich der bäuerlichen Nebentätigkeiten.
Ab dem Beitragsjahr 2005 können Sie als Betriebsführer bestimmen, dass Einkünfte aus einer bäuerlichen Nebentätigkeit einem im Betrieb beschäftigten Angehörigen zugerechnet werden (z.B. Einkünfte als Holzakkordant werden dem Sohn zugerechnet).
Dadurch besteht die Möglichkeit, die Einkünfte jenem Familienmitglied zuzurechnen, das die Leistung auch tatsächlich erbringt und damit dessen Beitragsgrundlage für eine zukünftige Pension zu verbessern.
Mit Ihrer Handy-Signatur/ID-Austria den digitalen Antrag schnell und einfach ausfüllen, online signieren und direkt absenden! Der Antrag kann auch jederzeit mit den bereits ausgefüllten Daten gespeichert und später wieder neu geladen werden. Hier finden Sie Informationen zur Handy-Signatur/ID Austria.
Formulare
Meldung land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeiten und von Einnahmen aus Nebentätigkeiten
Einnahmen für bereits gemeldete land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten - Meldung
Antrag auf Option bei Nebentätigkeit
Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen
Broschüre: Bäuerliche Nebentätigkeiten II
Kommunaldienstleistungen, Biowärmeanlagen, Fuhrwerksdienste, Vermieten und Einstellen von Reittieren
Broschüre: Bäuerliche Nebentätigkeiten III
Persönliche Dienstleistungen für andere Betriebe, Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel
Broschüre: Bäuerliche Nebentätigkeiten IV
Qualitätssicherung land- und forstwirtschaftlicher Produktion, Sachverständiger, sonstige bauernspezifische Tätigkeiten