Wichtige Informationen zu einer Erwerbstätigkeit neben einem Pensionsbezug
Pensionsbezieher sind verpflichtet, dem Pensionsversicherungsträger jeden Umstand, der Einfluss auf den Pensionsbezug hat (z.B. Adressänderung, längerer Auslandsaufenthalt, eine länger als einen Monat dauernde Freiheitsstrafe) binnen zwei Wochen zu melden.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Höhe oder Änderung des Einkommens sind binnen sieben Tagen (bei Waisenpensionen innerhalb von zwei Wochen) zu melden.
Bei Bezug einer Ausgleichszulage ist auch jede Änderung des Erwerbseinkommens des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern binnen sieben Tagen zu melden.
Wichtig:
Überbezüge, die durch eine nicht rechtzeitige Meldung entstanden sind, werden rückgefordert und von der Pension einbehalten.
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