Wichtige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen melden
Krankenversicherung für Pensionisten
Beziehen Sie eine österreichische Pension und haben Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Österreich, so sind Sie grundsätzlich in der österreichischen Krankenversicherung versichert. Der Beitragssatz beträgt 5,1 % der Bruttopension.
Der Versicherungsschutz tritt mit dem Pensionsbeginn ein.
Bitte beachten Sie: Für Mitglieder bestimmter Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Wirtschaftstreuhänder) sind Sonderregelungen vorgesehen, weil diese aus der gesetzlichen Krankenversicherung hinausoptiert haben. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen SVS-Landesstelle.
Hinterbliebene
Hinterbliebene sind krankenversichert, wenn der Verstorbene als Pensionist krankenversichert war oder gewesen wäre und keine eigene Krankenversicherung besteht.
Pensions- und Rentenleistung aus dem Ausland
Auch Pensions- und Rentenleistungen aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz sowie aus bestimmten Abkommensstaaten sind beitragspflichtig, sofern ein Krankenversicherungsschutz in Österreich besteht.
Wohnsitz im Ausland
Liegt der Wohnsitz im Ausland, ist der Krankenversicherungsschutz in bestimmten Ländern durch Sozialversicherungsabkommen geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Mitversicherung von Angehörigen
Ehepartner, Lebensgefährten und Kinder sind unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert. Für mitversicherte Ehepartner, Lebensgefährten oder eingetragene Partner ist ein Zusatzbeitrag von 3,4 % der Pension zu entrichten. Kein Zusatzbeitrag ist zu entrichten, wenn der mitversicherte Ehepartner, Lebensgefährten oder eingetragene Partner
- sich der Kindererziehung widmet oder irgendwann in seinem Leben zumindest vier Jahre lang der Kindererziehung gewidmet hat,
- Pflegegeld der Stufe drei oder höher bezieht,
- den Versicherten pflegt und dieser Pflegegeld der Stufe drei oder höher bezieht,
- oder ein Fall besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit vorliegt.
- Optionsmöglichkeiten für Gewerbetreibende und neue Selbständige
Liegt die jährliche Pensionshöhe unterhalb der Höchstbeitragsgrundlage, gilt ein Sachleistungsanspruch. Wird die Höchstbeitragsgrundlage überschritten, ist ein Geldleistungsanspruch gegeben – dabei wird auch ein eventuelles Erwerbseinkommen berücksichtigt.
Krankenversicherte Pensionisten haben folgende Optionsmöglichkeiten in der gewerblichen Krankenversicherung:
- volle Sachleistungsberechtigung
- Geldleistungsberechtigung nur für Spital-Sonderklasse
- volle Geldleistungsberechtigung
Zusätzliche Beiträge für die Option werden direkt von der Pension einbehalten.