Arbeitsunfall
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor? Welchen Anspruch auf Leistungen gibt es?
Was ist ein Unfall?
Ein Unfall ist ein plötzliches, unerwartetes und unvorhersehbares Ereignis, das zeitlich und örtlich begrenzt und unabhängig vom Willen des Betroffenen eine Gesundheitsschädigung oder den Tod verursacht.
- Was macht den Unfall zum Arbeitsunfall?
Nicht jeder Unfall ist automatisch auch ein Arbeitsunfall. Dieser ist im Gesetz so definiert, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit ereignen muss. Dies wird von der SVS vor Anerkennung als Arbeitsunfall sorgfältig geprüft.
Das bedeutet, dass sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignen muss, die zum selbständigen Berufsfeld gehört und dem betrieblichen Interesse dient, um als Arbeitsunfall anerkannt zu werden. Dies gilt selbst für Tätigkeiten, wo sich berufliche und private Interessen überlagern. Hier ist zu prüfen, welches Interesse bei der Tätigkeit, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, im Vordergrund steht. Entweder das persönliche oder das betriebliche Interesse des Verunfallten.
Ist einer dieser drei Bezugspunkte (örtlicher, zeitlicher, ursächlicher Zusammenhang) zur versicherten Erwerbstätigkeit nicht gegeben, liegt daher kein Arbeitsunfall vor. Umgekehrt schließen Eigenverschulden oder Verletzung eines Verbotes (z.B. überhöhte Geschwindigkeit bei einem Verkehrsunfall) einen Arbeitsunfall nicht aus. Ist jedoch ein Verhalten völlig unsinnig (z.B. mit einem Motorrad mit 200 km/h durch eine Ortschaft), wäre ein Unfallereignis als Arbeitsunfall abzulehnen („selbstgeschaffene Gefahr“).
- Unfälle auf Wegen bzw. bei anderen Tätigkeiten
Den Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit sieht der Gesetzgeber in einigen Bereichen sehr weit. So fallen nicht nur Arbeitsunfälle, die sich direkt bei der beruflichen Tätigkeit ereignen, unter den Versicherungsschutz, sondern auch weitere Tätigkeiten, die noch in einem unmittelbaren oder näheren Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit stehen.
So fallen Wege vom Wohnort zum Betrieb, aber bei Selbständigen auch innerhalb des Betriebs bzw. der Betriebssitze sowie auch in Bezug auf die Erledigung von im Interesse des Betriebes liegende Agenden bei z.B. Kunden, Interessenvertretungen bzw. Berufsvereinigungen, beim Einkauf von Betriebsmittel im Lagerhaus sowie auch bei Banken ebenso unter dem Schutz der Unfallversicherung. Bei Wegunfällen muss es sich grundsätzlich immer um den kürzesten Weg handeln.
Gleiches gilt für den Weg von der Wohnung zum Kindergarten und zur Schule und dann weiter zur Betriebsstätte (nicht geschützt ist der Weg von der Wohnung zur Kinderbetreuungseinrichtung und wieder zurück) oder den Weg zum Arzt.
Weitere unfallgeschützte Tätigkeiten im bäuerlichen Bereich finden Sie hier.
Für den bäuerlichen Bereich sind als Beispiel der Wegebau, die Nachbarschaftshilfe oder Bauarbeiten an landwirtschaftlichen Gebäuden zu erwähnen.
Sehr weit reicht der Schutz der Hilfeleistungen für andere Menschen in besonders gefährlichen Situationen.
Zum Beispiel: Sie verletzen sich beim Versuch, einer anderen Person das Leben zu retten, selbst. Hier bedarf es überhaupt keines Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit. Wird ein solcher Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, erhalten Sie Leistungen von der SVS. Anders ist es bei organisierter Hilfeleistung z.B. als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Hier liegt die Zuständigkeit bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
- Freizeitunfall
Liegt kein Arbeitsunfall vor, spricht man von einem sogenannten „Freizeitunfall“. In diesem Fall hilft die Krankenversicherung mit ihren Leistungen weiter.
Wichtige Ausschlussgründe
Sind die Verletzungen nach Unfällen, die während der Arbeit passieren, Folge einer bereits bestehenden Körperschädigung (z.B.: Bandscheibenvorfall beim Aufheben eines schweren Arbeitsgerätes bei bereits bestehenden Bandscheibenleiden) oder aus privaten Gründen gewählten Umwegen von an sich geschützten Wegen (z.B. Einkauf für das Abendessen im an der Strecke liegenden Shoppingcenter), ist die Anerkennung des Arbeitsunfalls ausgeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre "Unfallversicherung im Überblick"