Wann liegt ein Arbeitsunfall vor? Welchen Anspruch auf Leistungen gibt es?
Hier finden Sie wichtige Informationen zum Versicherungsschutz und der Meldepflicht.
Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung umfasst zwei Versicherungsfälle,
Grundsätzlich können Leistungen dann erbracht werden, wenn einer dieser beiden Versicherungsfälle vorliegt. Das ist insofern wichtig, als sich das Leistungsniveau der Unfallversicherung – gerade bei der Rehabilitation – von jenem der Krankenversicherung deutlich unterscheiden kann.
Das zeigt sich vor allem dann, wenn es sich beispielsweise um einen Freizeitunfall handelt.
Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder liegt eine Berufskrankheit vor, muss die Unfallversicherung möglichst rasch davon erfahren. Denn nur dann kann sie ihre Aufgabe wirksam erfüllen.
Auch wenn die Unfallversicherung im Gegensatz zur Kranken- und Pensionsversicherung von Amts wegen, d.h. von sich aus, tätig wird – ein Antrag ist nämlich nur für bestimmte Leistungen notwendig – ist eine Unfallmeldung durch den Kunden vorgesehen.
Diese Meldung kann auch von einem Angehörigen, einem Arzt oder einem Krankenhaus erfolgen.
Der Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit muss binnen fünf Tagen gemeldet werden. Erfolgt die Meldung verspätet können daraus Nachteile entstehen.
Ärzte sind verpflichtet, schon bei Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit dies zu melden.
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