Pensionssplitting

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Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren.

Der Elternteil, der das Kind nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50 % seiner Teilgutschriften auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahressumme der Beitragsgrundlagen des erziehenden Elternteils darf dabei nicht die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschreiten. 


Bitte beachten Sie: Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (z.B. für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden. Die Übertragung muss bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.

Bei mehreren Kindern sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.

Formulare

Pensionssplitting - Übertrag von Gutschriften bei Kindererziehung

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