Die wichtigsten Informationen zur Ausgleichszulage zusammengefasst können Sie in der Broschüre nachlesen.
Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage soll jedem Pensionsbezieher - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich - ein Mindesteinkommen sichern. Berücksichtigt werden dabei die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht.
Wenn Ihr Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, so steht Ihnen die Differenz als Ausgleichszulage zu. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.
Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze
Personenkreis | Betrag |
---|---|
Alleinstehende Alters-, Erwerbsunfähigkeits- sowie Witwen-/Witwerpensionisten* | EUR 1.217,96 |
Alters- und Erwerbsunfähigkeitspensionisten, die mit ihrem Ehepartner bzw. eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben* | EUR 1.921,46 |
Halbwaisen bis 24 Jahre | EUR 447,97 |
Halbwaisen über 24 Jahre | EUR 796,06 |
Vollwaisen bis 24 Jahre | EUR 672,64 |
Vollwaisen über 24 Jahre | EUR 1.217,96 |
* Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 447,97 liegt, um EUR 187,93. |
Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus (ab 2020)
Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten gebührt
- ein Ausgleichszulagenbonus, wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigen(Direkt)pension beziehen oder
- ein Pensionsbonus zu Ihrer Eigen(Direkt)pension, wenn Sie keine Ausgleichszulage beziehen
- wenn Ihr Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.
Grenzwert für Gesamteinkommen | Maximale Höhe | |
Einzelrichtsatz mind. 360 Beitragsmonate* | EUR 1.325,24 | EUR 180,31 |
Einzelrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate* | EUR 1.583,22 | EUR 459,85 |
Familienrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate* bei einem oder beiden Partnern | EUR 2.137,04 | EUR 459,36 |
* inkl. Kindererziehungszeiten und Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten
Berücksichtigung eines fiktiven Ausgedinges
Wenn Sie einen land(forst)wirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkaufen, verpachten oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (Ausgedinge, Verkaufspreis, Pachtzins,...), sondern ein Pauschalbetrag, das so genannte "fiktive Ausgedinge" angerechnet.
Die Höhe dieses Pauschalbetrages orientiert sich am Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, ist aber nach oben hin begrenzt.
Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag aufgegeben, sind unabhängig von der tatsächlichen ausbedungenen Leistung maximal 7,5 % des Einzel- bzw- Familienrichtsatzes als monatliches Einkommen anzurechnen.
Diese Höchstgrenze ist
erreicht. |
Bei einem geringeren Einheitswert ist auch die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges entsprechend zu verringern.