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Ausgleichszulage

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Die Ausgleichszulage soll jedem Pensionsbezieher - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich - ein Mindesteinkommen sichern. Berücksichtigt werden dabei die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht.

Wenn Ihr Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, so steht Ihnen die Differenz als Ausgleichszulage zu. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.

 Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze

Personenkreis Betrag
Alleinstehende Alters-, Erwerbsunfähigkeits- sowie Witwen-/Witwerpensionisten* EUR 1.217,96
Alters- und Erwerbsunfähigkeitspensionisten, die mit ihrem Ehepartner bzw. eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben* EUR 1.921,46
Halbwaisen bis 24 Jahre    EUR 447,97
Halbwaisen über 24 Jahre    EUR 796,06
Vollwaisen bis 24 Jahre    EUR 672,64
Vollwaisen über 24 Jahre    EUR 1.217,96
* Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 447,97 liegt, um EUR 187,93.


Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus (ab 2020)

Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten gebührt

  • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigen(Direkt)pension beziehen oder
  • ein Pensionsbonus zu Ihrer Eigen(Direkt)pension, wenn Sie keine Ausgleichszulage beziehen
  • wenn Ihr Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt. 
 

Grenzwert für

Gesamteinkommen

Maximale

Höhe

Einzelrichtsatz mind. 360 Beitragsmonate* EUR 1.325,24 EUR 180,31
Einzelrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate* EUR 1.583,22 EUR 459,85
Familienrichtsatz mind. 480  Beitragsmonate* bei einem oder beiden Partnern EUR 2.137,04 EUR 459,36

* inkl. Kindererziehungszeiten und Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten

Berücksichtigung eines fiktiven Ausgedinges

Wenn Sie einen land(forst)wirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkaufen, verpachten oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (Ausgedinge, Verkaufspreis, Pachtzins,...), sondern ein Pauschalbetrag, das so genannte "fiktive Ausgedinge" angerechnet.

Die Höhe dieses Pauschalbetrages orientiert sich am Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, ist aber nach oben hin begrenzt.


Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag aufgegeben, sind unabhängig von der tatsächlichen ausbedungenen Leistung maximal 7,5 % des Einzel- bzw- Familienrichtsatzes als monatliches Einkommen anzurechnen.

Diese Höchstgrenze ist

  • bei Ehegatten bei einer Bewirtschaftung eines Einheitswertes von EUR 5.600 und mehr,
  • bei alleinstehenden Personen bei einer Bewirtschaftung eines Einheitswertes von EUR 3.900 und mehr

erreicht.

Bei einem geringeren Einheitswert ist auch die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges entsprechend zu verringern.

Formulare

Ausgleichszulage - Fragebogen

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Mehr zum Thema:

Mehr Informationen zum Thema: Pensionen im Überblick - Broschüre

Pensionen im Überblick - Broschüre

Die wichtigsten Informationen zur Ausgleichszulage zusammengefasst können Sie in der Broschüre nachlesen.

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