Wie die Witwen-/Witwerpension im Detail berechnet wird und wie lange sie gebührt, das finden Sie in der Broschüre.
Wie berechnet sich die Pension für hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Partner?
Die Höhe der Pension beträgt zwischen 0 und 60 % der Pension des Verstorbenen, auf die er Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.
Ermittlung des Basisprozentsatzes
Für die Ermittlung des Basisprozentsatzes ist das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) des Verstorbenen und jenes des hinterbliebenen Partners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes heranzuziehen.
Ist eine Verminderung des Einkommens des Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Gebrechen zurückzuführen? Dann ist das Einkommen des Verstorbenen der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt heranzuziehen, sofern dies für die Berechnung günstiger ist.
Erhöhung des Prozentsatzes
Pensionsansprüche unter 60 % können in einem weiteren Berechnungsschritt bis auf die Obergrenze von 60 % angehoben werden. Voraussetzung für eine solche Anhebung:
- der hinterbliebene Ehepartner bezieht weder eine eigene Pension noch ein Erwerbseinkommen oder
- die Summe aus Hinterbliebenenpension, Eigenpension und Erwerbseinkommen macht brutto weniger als EUR 2.435,86 monatlich aus. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen, Leibrenten etc. zählen nicht. Welches Einkommen berücksichtigt wird bzw. welche Leistungen nicht angerechnet werden, finden Sie in der Broschüre "Hinterbliebenenpensionen".
Wichtig: Eine Änderung des Einkommens führt zu einer Neuberechnung.
Verminderung der Pension für Ehepartner und eingetragene Partner
Treffen eine Eigenpension und/oder ein Erwerbseinkommen mit einer Hinterbliebenenpension zusammen, so gibt es eine Leistungsobergrenze. Überschreitet die Summe dieser Einkünfte im Monat 8.460 €, so vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag.
Pension bei nicht aufrechter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft
Grundsätzlich wird die Pension nach denselben Bestimmungen ermittelt wie bei einer aufrechten Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft. Zusätzlich gilt:
- Die Hinterbliebenenpension für Personen, deren Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde bzw. deren eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst wurde, ist mit der Höhe des Unterhaltsanspruches zum Zeitpunkt des Todes begrenzt.
- Für Personen, deren Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde bzw. deren eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst wurde, die aber im Zeitpunkt des Todes keinen Unterhaltsanspruch hatten, ist die Hinterbliebenenpension bei Erfüllung der Voraussetzungen mit der Höhe des durchschnittlich geleisteten monatlichen Unterhaltes begrenzt.
Eine Sonderregelung gibt es bei Ehescheidungen bzw. Auflösung einer Partnerschaft aufgrund einer tief greifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe oder Partnerschaft. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kommt es zu keiner Begrenzung der Pension in der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre "Hinterbliebenenpensionen", die Sie unten downloaden können.