Ruhensgründe
Beim Ruhen der Rente bleibt zwar der Anspruch auf die Rente gewahrt, die Rente wird jedoch nicht ausbezahlt, solange der Ruhensgrund vorliegt. Nach Wegfall des Ruhensgrundes lebt die Rente wieder auf. Mit dem Ruhen sollen Überversorgungen vermieden werden.
So ruht die Rente bei einem mit dem Unfallereignis oder der Berufskrankheit im Zusammenhang stehenden Krankenhausaufenthalt oder bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
Bei Gewerbetreibenden und Neuen Selbständigen ruht die Versehrtenrente beim Bezug der Unterstützungsleistung bei lang dauernder Krankheit aus der Krankenversicherung nach dem GSVG in der Höhe der Unterstützungsleistung. Ein Krankengeldbezug aus der freiwilligen Zusatzversicherung nach dem GSVG führt zu keinem Ruhen der Versehrtenrente.
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