Erfahren Sie auf dieser Seite, wann die Pflichtversicherung für Bauern beginnt und endet.
Bauern
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Bauern
Versicherte Personen und Voraussetzungen
Sie fallen unter die Gruppe der Bauern, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versichert sind? Dann finden Sie hier die für Sie geltenden Bestimmungen.
Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und den Umfang der Versicherung!
- Sie sind kranken-, unfall- und pensionsversichert, wenn Sie
- Betriebsführer sind, d.h. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
- Voraussetzung: Erreichen oder Übersteigen des Einheitswerts des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 1.500,00 € in der Kranken- und Pensionsversicherung und 150,00 € in der Unfallversicherung.
- Werden diese Einheitswertgrenzen nicht erreicht, sind Sie auch dann pflichtversichert, wenn Sie überwiegend Ihren Lebensunterhalt aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreiten.
Diese Regelung entspricht der kleinstrukturierten österreichischen Landwirtschaft , insbesondere in Bergbauerngebieten.
- Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt.
- Ein im Betrieb hauptberuflich beschäftigter Ehegatte bzw. eingetragene Partner des Betriebsführers sind.
Wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, so besteht für beide Ehepartner Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. - ein hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkind des Betriebsführers
- Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern des Betriebsführers nach erfolgter Betriebsaufgabe sind und Sie hauptberuflich im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers (Übernehmers) beschäftigt sind
Eine hauptberufliche Beschäftigung liegt vor, wenn diese
- der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
- länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
- mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.
Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung - mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre - ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen (ausgenommen während der Hauptferien bei Schülern in den Monaten Juli/August, bei Studenten in den Monaten Juli/August/September).
Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG erstreckt sich auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten.
- Betriebsführer sind, d.h. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
- Sie sind nur unfallversichert, wenn Sie
- Betriebsführer sind, d.h. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
- Voraussetzung: Erreichen oder Übersteigen des Einheitswerts des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes von 150,00 €. Ab einem Einheitswert von 1.500,00 € besteht die Pflichtversicherung auch in der Kranken- und Pensionsversicherung.
- Werden diese Einheitswertgrenzen nicht erreicht, sind Sie auch dann pflichtversichert, wenn Sie überwiegend Ihren Lebensunterhalt aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreiten.
Diese Regelung entspricht der kleinstrukturierten österreichischen Landwirtschaft , insbesondere in Bergbauerngebieten.
- Voraussetzung: Erreichen oder Übersteigen des Einheitswerts des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes von 150,00 €. Ab einem Einheitswert von 1.500,00 € besteht die Pflichtversicherung auch in der Kranken- und Pensionsversicherung.
- Angehöriger des Betriebsführers sind und nur fallweise am Betrieb mittätig sind. Angehörige sind:
- Der Ehegatte bzw. eingetragene Partner,
- Kinder, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder bzw. eingetragene Partner der Kinder, Enkel,
- Eltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, Großeltern,
- Geschwister des Betriebsführers sind, sofern Sie im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers mittätig sind. Eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für im Betrieb mittätige Geschwister des Betriebsführers ist nach dem BSVG nicht vorgesehen.
- Jagd- und Fischereipächter sind.
- Haben Sie als Jagdpächter alleine oder zusammen mit anderen als Jagdgesellschaft eine Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd (Gemeindejagd) gepachtet, unterliegen Sie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG. Wenn Sie jedoch aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten, sind Sie auch in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Gleiches gilt für Fischereipächter.
- Haben Sie als Jagdpächter alleine oder zusammen mit anderen als Jagdgesellschaft eine Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd (Gemeindejagd) gepachtet, unterliegen Sie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG. Wenn Sie jedoch aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten, sind Sie auch in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Gleiches gilt für Fischereipächter.
PDF (0.2MB)Unfallversicherung für Jagd- und Fischereipächter - Anmeldung
Inhalte relevant für:Bauern- Betriebsführer sind, d.h. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
- Sie sind nur krankenversichert, wenn Sie
- Pensionist sind.
- Voraussetzungen dafür sind, dass
- Sie eine Pension nach dem BSVG beziehen und
- Ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben.
- Liegt der Wohnsitz im Ausland , ist der Krankenversicherungsschutz durch Sozialversicherungsabkommen mit bestimmten Ländern gesichert.
Broschüre: Versicherungssschutz für Bauern
Die wichtigsten Informationen über das Beitragsrecht für Bauern zusammengefasst.