Die Bemessungsgrundlage sind festgelegte Beträge, die jährlich angepasst werden.
Alle Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) zusammen dürfen 80 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen nicht übersteigen. Kommt es zu einer Überschreitung des höchst zulässigen Ausmaßes, sind die Renten verhältnismäßig zu kürzen.
Eine Witwen-/Witwerrente an den geschiedenen Ehepartner wird auf das Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage nicht angerechnet.
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