Unfallheilbehandlung und Rehabilitation
Die Unfallheilbehandlung soll die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Körperschädigungen oder Gesundheitsstörungen beseitigen bzw. zumindest bessern sowie eine weitere Verschlimmerung verhüten.
Die Unfallheilbehandlung wird solange gewährt, wie es zum Erzielen des Zwecks notwendig ist.
Ein Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht allerdings nur dann, wenn gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen besteht (Vorleistungspflicht der Krankenversicherung). Im Regelfall werden daher notwendige Krankenhausaufenthalte oder Arztbesuche von der jeweiligen Krankenversicherung übernommen.
Eine Kostenübernahme durch den Unfallversicherungsträger erfolgt nur in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Aufenthalte in einem Rehabilitationszentrum) bzw. bei Versicherten ohne Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist vor allem für Freiberufler (z.B. niedergelassene Ärzte), die über keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, sondern über eine private Krankenversicherung verfügen, von Bedeutung. Die Unfallheilbehandlung gebührt dann sofort ab dem Eintritt des Versicherungsfalls.
- Besondere Unterstützung
Mit Geldleistungen aus der besonderen Unterstützung sollen Aufwendungen, die Ihnen oder Ihren Angehörigen bei langer Behandlungsdauer bzw. aufgrund einer besonderen Schwere der Verletzungsfolgen entstehen, abgefedert werden. Darunter fallen z.B. Kostenbeteiligungen, die aufgrund der Vorleistungspflicht der Krankenversicherung entstehen können.
- Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte
Für bäuerliche Versicherte dient diese Geldleistung dazu, wirtschaftliche Nachteile durch Ihren Arbeitsausfall abzumildern und einen Teil der Kosten für Ersatzarbeitskräfte zu übernehmen.
- Medizinische Rehabilitation
Die medizinische Rehabilitation ergänzt die Unfallheilbehandlung, z.B. bei Anschlussheilverfahren in den Rehabilitationszentren der SVS oder der AUVA.
- Berufliche Rehabilitation
Frühe Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation dienen dazu, Sie in Ihrem Beruf als Selbständiger zu erhalten. Die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit ist dabei im Vordergrund. Ist dies auf Grund der Unfallfolge nicht möglich, ist eine Umschulung auf einen neuen Beruf zu überlegen.
Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit oder bei Umschulung in einen anderen Beruf leistet die SVS ein monatliches Übergangsgeld.
- Rehabilitationsbetriebshilfe bei landwirtschaftlichen Versicherungsfällen
Bei schweren Verletzungsfolgen durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit können zur Unterstützung für die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes auch über längere Zeiträume Kosten für die Bestellung eines Betriebshelfers aus der beruflichen Rehabilitation der Unfallversicherung übernommen werden.
- Soziale Rehabilitation
Soziale Maßnahmen der Rehabilitation verfolgen nach der medizinischen Heilbehandlung und Rehabilitation sowie dem Schaffen einer beruflichen Perspektive den Zweck, den Versehrten wieder in das soziale Gemeinschaftsleben einzugliedern. Diese Maßnahmen können ergänzend zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation gewährt werden. Zur Finanzierung, wie z.B. einer behindertengerechten Adaptierung der Wohnung, stellt die SVS Zuschüsse oder zinsenlose Darlehen bereit.
- Mitwirkung des Versehrten
Voraussetzung für alle Maßnahmen der Rehabilitation ist Ihr Einverständnis und Ihre aktive Mitarbeit.
- Rehabilitationsberatung
Die SVS als Unfallversicherungsträger unterstützt die Rehabilitationsmaßnahmen mit speziell ausgebildete Rehabilitationsberater durch umfassende Beratung und Organisation des notwendigen Behandlungsablaufs (Anschlussheilverfahren), sowie durch Unterstützung bei der Hilfsmittelversorgung.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre "Unfallversicherung im Überblick".