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Unfallheilbehandlung und Rehabilitation

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Die Unfallheilbehandlung soll die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Körperschädigungen oder Gesundheitsstörungen beseitigen bzw. zumindest bessern sowie eine weitere Verschlimmerung verhüten.

Die Unfallheilbehandlung wird solange gewährt, wie es zum Erzielen des Zwecks notwendig ist.

Ein Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht allerdings nur dann, wenn gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen besteht (Vorleistungspflicht der Krankenversicherung). Im Regelfall werden daher notwendige Krankenhausaufenthalte oder Arztbesuche von der jeweiligen Krankenversicherung übernommen.

 

Eine Kostenübernahme durch den Unfallversicherungsträger erfolgt nur in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Aufenthalte in einem Rehabilitationszentrum) bzw. bei Versicherten ohne Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist vor allem für Freiberufler (z.B. niedergelassene Ärzte), die über keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, sondern über eine private Krankenversicherung verfügen, von Bedeutung. Die Unfallheilbehandlung gebührt dann sofort ab dem Eintritt des Versicherungsfalls.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre "Unfallversicherung im Überblick".