Die Bemessungsgrundlage sind festgelegte Beträge, die jährlich angepasst werden.
Witwen-/Witwerrente
Der Witwe/Dem Witwer gebührt eine Rente von jährlich 20 % der Bemessungsgrundlage, 1/14 davon beträgt die Monatsrente. Für eine Witwen-/Witwerrente muss die Ehe grundsätzlich vor dem Eintritt des Versicherungsfalls geschlossen worden sein. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich die Witwen-/Witwerrente nach dem Tod eines Gewerbetreibenden oder neuen Selbständigen auf 40 % der Bemessungsgrundlage.
Die erhöhte Witwen-/Witwerrente gebührt, wenn der hinterbliebene Partner selbst infolge Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte seiner Erwerbsfähigkeit verloren hat oder der Hinterbliebene das Regelpensionsalter (65. Lj. Beim Mann, 60. Lj. Bei der Frau) erreicht.
Bei Witwen-/Witwerrenten nach dem Tod von bäuerlichen Versicherten ist diese Erhöhung der Hinterbliebenenrente nicht vorgesehen.
Als Bemessungsgrundlage wird jene des Verstorbenen herangezogen.
Auch geschiedene Ehepartner haben unter bestimmten Voraussetzungen – vor allem wenn eine Unterhaltsverpflichtung durch die(den) Verstorbene(n) bestand – Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente
Heiratet die Witwe(der Witwer) wieder, fällt die laufende Witwen-/Witwerrente weg. In diesem Fall besteht Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe der 35-fachen Monatsrente. Dabei wird die abgefertigte Hinterbliebenenrente immer mit 20 % der Bemessungsgrundlage berechnet, auch wenn die Witwe/der Witwer eine Hinterbliebenenrente im Ausmaß von 40 % der Bemessungsgrundlage bezogen hat.
Wird die neue Ehe geschieden oder durch den Tod des Ehepartners aufgelöst, kann die abgefertigte Witwen-/Witwerrente auf Antrag wieder aufleben. Aufgrund der geleisteten Abfertigung (35-fache der Monatsrente) ist ein Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente aber erst frühestens zweieinhalb Jahre nach dem ursprünglichen Wegfall möglich.