Was sind Pensionsversicherungszeiten und wie können sie erworben werden?
Erwerbsunfähigkeitspension für Gewerbetreibende und Neue Selbständige
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen die bisherige Erwerbstätigkeit nicht weiter ausüben können und auch nicht in der Lage sind, sich durch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten.
Kann die Erwerbsunfähigkeit durch zumutbare Maßnahmen der Rehabilitation nicht beseitigt oder vermieden werden und dauert diese voraussichtlich mindestens sechs Monate, dann ist Erwerbsunfähigkeit eingetreten.
Bei der Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wird auch auf das Alter Rücksicht genommen. Mit zunehmendem Alter wird der Bereich der Tätigkeiten eingeschränkt, die Ihnen noch zugemutet werden können.
- Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres
Vor Vollendung des 50. Lebensjahres sind Ihnen alle selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten zumutbar, die Sie mit Ihren gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben können. Einem Malermeister werden z.B. noch leichte Bürohilfsarbeiten zugemutet.
- Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres und vor Vollendung des 60. Lebensjahres
Über 50-jährigen Versicherten – gilt für Frauen und Männer gleichermaßen – wird nur die Umstellung auf eine Tätigkeit zugemutet, die mit ihrer bisherigen Tätigkeit artverwandt ist.
Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn
- die selbständige Tätigkeit mindestens fünf Jahre lang ausgeübt wurde und
- in den letzten 15 Jahren mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate (irgend)einer selbständigen Erwerbstätigkeit, einer Tätigkeit als Angestellter oder einer Tätigkeit in einem erlernten/angelernten Beruf erworben wurden.
Sie müssen keinen völlig neuen Beruf erlernen, sondern nur einen, bei dem Sie Ihre bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten weiter einsetzen können. So kann zum Beispiel der Betreiber einer Bedienungstankstelle auf eine Selbstbedienungstankstelle verwiesen werden, wo er sich auf Inkassotätigkeiten beschränken kann.
Inhabern von größeren Betrieben, die schon bisher nur unternehmensleitend tätig waren, kommt dieser mildere Begriff nicht zugute.
Zusätzlich gibt es für über 50-jährige Frauen und Männer eine weitere „milde“ Bestimmung, wenn ihre Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt ist und zu erwarten ist, dass kein entsprechender Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres erlangt werden kann („Härtefallregelung“).
Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn
- mindestens zwölf Monate Arbeitslosigkeit unmittelbar vor dem Stichtag vorliegen und
- mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit vorhanden sind.
- Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres
Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr erreicht haben und ihre selbständige Tätigkeit in den letzten 15 Jahren mindestens zehn Jahre ausgeübt haben, sind erwerbsunfähig, wenn sie ihren Betrieb nicht mehr weiterführen können.
Dabei wird allerdings geprüft, ob der Betrieb so umorganisiert werden kann, dass er trotz der gesundheitlichen Einschränkungen rentabel weiterbetrieben werden kann (z.B. Aufgabe besonders belastender Geschäftsfelder, zusätzliches Personal).
Voraussetzungen
Ein Anspruch besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Mindestversicherungszeit ist erreicht
- eine Rehabilitation ist nicht möglich
- die Erwerbsunfähigkeit dauert voraussichtlich mindestens sechs Monate
- es besteht kein Anspruch auf vorzeitige Alterspension (Ausnahme Korridorpension)
Sie erfüllen die Mindestversicherungszeit, wenn Sie in einer bestimmten Anzahl von Monaten pensionsversichert waren. Dafür können Beitragsmonate oder Versicherungsmonate erforderlich sein.
- Beitragsmonate erwerben Sie durch eine Erwerbstätigkeit oder eine freiwillige Versicherung.
- Versicherungsmonate sind alle Beitragsmonate sowie bestimmte Zeiten, für die Sie selbst keine Beiträge leisten (z.B. Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs).
- Mindestversicherungszeit
Die Mindestversicherungszeit ist erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder einer freiwilligen Versicherung
- mindestens 300 Versicherungsmonate
- Sie haben das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten erreicht.
Achtung – ab Vollendung des 50. Lebensjahres: Für jeden weiteren Lebensmonat ab Vollendung des 50. Lebensjahres erhöht sich die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate um einen Monat. Die Kalendermonate, in denen die Versicherungsmonate liegen müssen, erhöhen sich für jeden weiteren Lebensmonat um zwei Monate. Maximal erforderlich sind 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten.
(Beispiel: Eine am 15. April 1966 geborene Person stellt einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension zum 1. September 2019. Zu diesem Zeitpunkt ist sie 53 Jahre und vier Monate alt. Erforderlich sind 100 Versicherungsmonate (60 + 40) in den letzten 200 (120 + 80) Kalendermonaten) - Sie haben das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und mindestens sechs Versicherungsmonate
Die Mindestversicherungszeit entfällt, wenn die Ursache der Erwerbsunfähigkeit in einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einem Dienstunfall beim Bundesheer liegt.
Bitte beachten Sie: Es darf keine andere Pension in Anspruch genommen werden können.
- Ausnahme: Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension besteht auch ein Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitspension.
- Jeder Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag auf Rehabilitation. Wir prüfen vor Auszahlung einer Pension, ob eine Wiedereingliederung in das Berufsleben möglich ist.
- Die Erwerbsunfähigkeitspension wird nur ausbezahlt, wenn die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgebliche Tätigkeit eingestellt wurde. Ausnahme: Wenn Sie Pflegegeld ab Stufe 3 beziehen, müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit nicht einstellen.
Anfall und Befristung
Ist auf Grund Ihres Gesundheitszustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Zahlung der Pension. Anderenfalls wird Ihnen die Pension für maximal zwei Jahre befristet zuerkannt.
Eine Weitergewährung sollten Sie dann binnen drei Monaten nach dem Pensionswegfall beantragen, wenn Sie weiterhin erwerbsunfähig sind, damit es zu keiner Unterbrechung des Bezugs kommt.
Besserung des Gesundheitszustandes
Eine bereits zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension müssen wir bei einer Besserung des Gesundheitszustandes entziehen.
Formulare
Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit (Rehabilitation, Erwerbsunfähigkeitspension) - Antrag/Überprüfung
Pensionen im Überblick - Broschüre
Detaillierte Informationen zur Erwerbsunfähigkeitspension finden Sie in unserer Broschüre.