Was sind Pensionsversicherungszeiten und wie können sie erworben werden?
Erwerbsunfähigkeitspension für Bauern
Bäuerinnen und Bauern gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine (regelmäßige) selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben können (kein Berufsschutz). Ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wird aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt.
- Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres und vor Vollendung des 60. Lebensjahres
Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, gelten Sie auch dann als erwerbsunfähig, wenn
- Sie mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben haben und
- nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben können. Weiters ist zu erwarten, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
- Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres liegt unter bestimmten Voraussetzungen ein Tätigkeitsschutz vor. Als Bauer sind Sie dann erwerbsunfähig, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben können, die Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt haben.
Voraussetzungen
Ein Anspruch besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Mindestversicherungszeit ist erreicht
- eine Rehabilitation ist nicht möglich
- die Erwerbsunfähigkeit dauert voraussichtlich mindestens sechs Monate
- es besteht kein Anspruch auf vorzeitige Alterspension (Ausnahme Korridorpension)
Sie erfüllen die Mindestversicherungszeit, wenn Sie in einer bestimmten Anzahl von Monaten pensionsversichert waren. Dafür können Beitragsmonate oder Versicherungsmonate erforderlich sein.
- Beitragsmonate erwerben Sie durch eine Erwerbstätigkeit oder eine freiwillige Versicherung.
- Versicherungsmonate sind alle Beitragsmonate sowie bestimmte Zeiten, für die Sie selbst keine Beiträge leisten (z.B. Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs).
- Mindestversicherungszeit
Die Mindestversicherungszeit ist erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung
- mindestens 300 Versicherungsmonate
- Sie haben das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten erreicht.
Achtung – ab Vollendung des 50. Lebensjahres: Für jeden weiteren Lebensmonat ab Vollendung des 50. Lebensjahres erhöht sich die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate um einen Monat. Die Kalendermonate, in denen die Versicherungsmonate liegen müssen, erhöhen sich für jeden weiteren Lebensmonat um zwei Monate. Maximal erforderlich sind 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten.
(Beispiel: Eine am 15. April 1966 geborene Person stellt einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension zum 1. September 2019. Zu diesem Zeitpunkt ist sie 53 Jahre und vier Monate alt. Erforderlich sind 100 Versicherungsmonate (60 + 40) in den letzten 200 (120 + 80) Kalendermonaten) - Sie haben das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und mindestens sechs Versicherungsmonate
Die Mindestversicherungszeit entfällt, wenn die Ursache der Erwerbsunfähigkeit in einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einem Dienstunfall beim Bundesheer liegt.
Bitte beachten Sie: Es darf keine andere Pension in Anspruch genommen werden können.
- Ausnahme: Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension besteht auch ein Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitspension.
- Jeder Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gilt auch als Antrag auf Rehabilitation. Wir prüfen vor Auszahlung einer Pension, ob eine Wiedereingliederung in das Berufsleben möglich ist.
- Die Erwerbsunfähigkeitspension wird nur ausbezahlt, wenn die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgebliche Tätigkeit eingestellt wurde. Die Bewirtschaftung von Betrieben ab einem Einheitswert von EUR 1.500,00 muss daher aufgegeben bzw. auf unter EUR 1.500,00 verringert werden. Ausnahme: Wenn Sie Pflegegeld ab Stufe 3 beziehen, müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit nicht einstellen.
Anfall und Befristung
Ist auf Grund Ihres Gesundheitszustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Zahlung der Pension. Anderenfalls wird Ihnen die Pension für maximal zwei Jahre befristet zuerkannt.
Eine Weitergewährung sollten Sie dann binnen drei Monaten nach dem Pensionswegfall beantragen, wenn Sie weiterhin erwerbsunfähig sind, damit es zu keiner Unterbrechung des Bezugs kommt.
Besserung des Gesundheitszustandes
Eine bereits zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension müssen wir bei einer Besserung des Gesundheitszustandes entziehen.
Formulare
Alterspension / Vorzeitige Alterspension / Korridorpension / Schwerarbeitspension - Antrag für Bauern
Alterspension / Vorzeitige Alterspension / Korridorpension / Schwerarbeitspension - Antrag für Bauern - Beiblatt
Pensionen im Überblick - Broschüre
Detaillierte Informationen zur Erwerbsunfähigkeitspension finden Sie in unserer Broschüre.