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Pension für Ehepartner und eingetragene Partner

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf die Pension für Ehepartner und eingetragene Partner haben Sie nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Partners. Aus einer Lebensgemeinschaft kann kein Pensionsanspruch entstehen.

Auch für einen geschiedenen Ehepartner oder eingetragenen Partner kann ein Pensionsanspruch bestehen, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestanden hat oder Unterhalt (auch ohne Verpflichtung) gezahlt wurde.

Voraussetzungen

Damit Sie einen Anspruch haben, muss eine bestimmte Anzahl von Monaten vorliegen, in denen der verstorbene Partner pensionsversichert war (Mindestversicherungszeit). Dafür können Beitragsmonate oder Versicherungsmonate erforderlich sein.

  • Beitragsmonate werden aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung erworben.
  • Versicherungsmonate sind alle Beitragsmonate sowie bestimmte Zeiten, für die der Versicherte selbst keine Beiträge leistet (z.B. Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs). Auch Schul- und Studienzeiten können berücksichtigt werden – das gilt auch, wenn sie nicht nachgekauft wurden.

Befristung

Die Pension wird in bestimmten Fällen nur für die Dauer von 30 Monaten gewährt, wenn

  • der hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Partner zum Todeszeitpunkt des verstorbenen Partners noch nicht 35 Jahre alt war
  • der verstorbene Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Schließung einer eingetragenen Partnerschaft bereits Pensionist oder älter als 65 Jahre (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen) war

Keine zeitliche Begrenzung erfolgt, wenn

  • in der Ehe ein Kind geboren wurde
  • die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat

Wiederverehelichung oder neuerliche eingetragene Partnerschaft

Bei einer Wiederverehelichung oder einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft erlischt der Pensionsanspruch.

Als einmalige Leistung wird bei einer unbefristeten Pension eine Abfertigung in Höhe der 35-fachen Pension (ohne allfällige Ausgleichszulage) ausbezahlt.

Abfindung

Besteht kein Pensionsanspruch, weil die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt ist, haben Sie Anspruch auf eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn der verstorbene Partner mindestens einen Beitragsmonat erworben hat. Die Abfindung wird zwischen dem Ehepartner oder eingetragenen Partner und den Kindern aufgeteilt.

Andere Personen können eine Abfindung erhalten, wenn es keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder) gibt und der Verstorbene die Mindestversicherungszeit erfüllt hat. Anspruch haben der Reihe nach die Kinder, die keinen Anspruch auf Waisenpension haben, die Mutter, der Vater oder die Geschwister des Verstorbenen. Sie müssen mit dem Verstorbenen in ständiger Hausgemeinschaft gelebt haben und von diesem überwiegend erhalten worden sein.

Fortführung des Betriebs

Führen Sie den Betrieb nach dem Tod des Ehepartners oder des eingetragenen Partners fort, können Sie sich jene Versicherungszeiten, die der verstorbene Partner während der Ehe bzw. Partnerschaft erworben hat, für eine eigene Pension anrechnen lassen. Diese Zeiten dürfen sich – abgesehen von den Kindererziehungszeiten - jedoch nicht mit eigenen Zeiten decken und es darf auch keine Pension für Ehepartner (Witwen-/Witwerpension) oder eingetragene Partner beansprucht werden. Im Einzelfall empfehlen wir Ihnen daher eine persönliche Beratung, welche Lösung für Sie günstiger ist.

Formulare

Hinterbliebenenpension - Antrag

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Gewerbetreibende Neue Selbständige
PDF (0.5MB)

Hinterbliebenenpension - Antrag für Bauern

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Bauern
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Hinterbliebenenpension - Antrag für Bauern - Beiblatt

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Bauern
PDF (0.2MB)

Hinterbliebenenpension - Antrag für Bauern - Fragebogen

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Bauern
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Hinterbliebenenpension - Antrag für Ziviltechniker

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Neue Selbständige
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