Die wichtigsten Informationen im Überblick für Waisen
Pension für Ehepartner und eingetragene Partner
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf die Pension für Ehepartner und eingetragene Partner haben Sie nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Partners. Aus einer Lebensgemeinschaft kann kein Pensionsanspruch entstehen.
Auch für einen geschiedenen Ehepartner oder eingetragenen Partner kann ein Pensionsanspruch bestehen, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestanden hat oder Unterhalt (auch ohne Verpflichtung) gezahlt wurde.
Voraussetzungen
Damit Sie einen Anspruch haben, muss eine bestimmte Anzahl von Monaten vorliegen, in denen der verstorbene Partner pensionsversichert war (Mindestversicherungszeit). Dafür können Beitragsmonate oder Versicherungsmonate erforderlich sein.
- Beitragsmonate werden aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung erworben.
- Versicherungsmonate sind alle Beitragsmonate sowie bestimmte Zeiten, für die der Versicherte selbst keine Beiträge leistet (z.B. Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs). Auch Schul- und Studienzeiten können berücksichtigt werden – das gilt auch, wenn sie nicht nachgekauft wurden.
- Mindestversicherungszeit des Verstorbenen
Für die Mindestversicherungszeit des verstorbenen Partners muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder bis zu 30 Monate an Präsenz- oder Zivildienst) oder freiwilligen Versicherung
- mindestens 300 Versicherungsmonate.
- der Partner ist vor Vollendung des 50. Lebensjahres verstorben und erreichte mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten.
Achtung – ab Vollendung des 50. Lebensjahres: Für jeden weiteren Lebensmonat ab Vollendung des 50. Lebensjahres erhöht sich die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate um einen Monat. Die Kalendermonate, in denen die Versicherungsmonate liegen müssen, erhöhen sich für jeden weiteren Lebensmonat um zwei Monate. Maximal erforderlich sind 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten.
(Beispiel: Eine am 15. April 1964 geborene Person verstirbt am 1. September 2019. Zu diesem Zeitpunkt ist sie 55 Jahre und vier Monate alt. Erforderlich sind 124 Versicherungsmonate (60 + 64) in den letzten 248 (120 + 128) Kalendermonaten). - der Partner ist vor Vollendung des 27. Lebensjahres verstorben und erreichte mindestens sechs Versicherungsmonate.
Die Mindestversicherungszeit entfällt, wenn die Ursache des Todes in einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einem Dienstunfall beim Bundesheer liegt.
Befristung
Die Pension wird in bestimmten Fällen nur für die Dauer von 30 Monaten gewährt, wenn
- der hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Partner zum Todeszeitpunkt des verstorbenen Partners noch nicht 35 Jahre alt war
- der verstorbene Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Schließung einer eingetragenen Partnerschaft bereits Pensionist oder älter als 65 Jahre (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen) war
Keine zeitliche Begrenzung erfolgt, wenn
- in der Ehe ein Kind geboren wurde
- die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat
Wiederverehelichung oder neuerliche eingetragene Partnerschaft
Bei einer Wiederverehelichung oder einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft erlischt der Pensionsanspruch.
Als einmalige Leistung wird bei einer unbefristeten Pension eine Abfertigung in Höhe der 35-fachen Pension (ohne allfällige Ausgleichszulage) ausbezahlt.
Abfindung
Besteht kein Pensionsanspruch, weil die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt ist, haben Sie Anspruch auf eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn der verstorbene Partner mindestens einen Beitragsmonat erworben hat. Die Abfindung wird zwischen dem Ehepartner oder eingetragenen Partner und den Kindern aufgeteilt.
Andere Personen können eine Abfindung erhalten, wenn es keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder) gibt und der Verstorbene die Mindestversicherungszeit erfüllt hat. Anspruch haben der Reihe nach die Kinder, die keinen Anspruch auf Waisenpension haben, die Mutter, der Vater oder die Geschwister des Verstorbenen. Sie müssen mit dem Verstorbenen in ständiger Hausgemeinschaft gelebt haben und von diesem überwiegend erhalten worden sein.
Fortführung des Betriebs
Führen Sie den Betrieb nach dem Tod des Ehepartners oder des eingetragenen Partners fort, können Sie sich jene Versicherungszeiten, die der verstorbene Partner während der Ehe bzw. Partnerschaft erworben hat, für eine eigene Pension anrechnen lassen. Diese Zeiten dürfen sich – abgesehen von den Kindererziehungszeiten - jedoch nicht mit eigenen Zeiten decken und es darf auch keine Pension für Ehepartner (Witwen-/Witwerpension) oder eingetragene Partner beansprucht werden. Im Einzelfall empfehlen wir Ihnen daher eine persönliche Beratung, welche Lösung für Sie günstiger ist.
Formulare
Hinterbliebenenpension - Antrag
Hinterbliebenenpension - Antrag für Bauern
Hinterbliebenenpension - Antrag für Bauern - Beiblatt
Hinterbliebenenpension - Antrag für Bauern - Fragebogen
Hinterbliebenenpension - Antrag für Ziviltechniker
Hinterbliebenenpensionen - Broschüre
Die wichtigsten Informationen finden Sie in unserer Broschüre zusammengefasst.