Die wichtigsten Informationen im Überblick für hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Partner
Waisenpension
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf eine Waisenpension haben nach dem Tod eines versicherten Elternteiles die Kinder und die Wahlkinder (Adoptivkinder). Auch Stiefkinder haben einen Anspruch, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem verstorbenen Elternteil gelebt haben.
Voraussetzungen
Damit ein Anspruch besteht, muss eine bestimmte Anzahl von Monaten vorliegen, in denen der verstorbene Elternteil pensionsversichert war (Mindestversicherungszeit). Dafür können Beitragsmonate oder Versicherungsmonate erforderlich sein.
- Beitragsmonate werden aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung erworben.
- Versicherungsmonate sind alle Beitragsmonate sowie bestimmte Zeiten, für die der Versicherte selbst keine Beiträge leistet (z.B. Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs). Auch Schul- und Studienzeiten können berücksichtigt werden – das gilt auch, wenn sie nicht nachgekauft wurden.
- Mindestversicherungszeit des Verstorbenen
Die Mindestversicherungszeit erfüllt der verstorbene Elternteil, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate an Präsenz- oder Zivildienst) oder freiwillige Versicherung
- mindestens 300 Versicherungsmonate
- der Elternteil ist vor Vollendung des 50. Lebensjahres verstorben und erreicht mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten
Achtung – ab Vollendung des 50. Lebensjahres: Für jeden weiteren Lebensmonat ab Vollendung des 50. Lebensjahres erhöht sich die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate um einen Monat. Die Kalendermonate, in denen die Versicherungsmonate liegen müssen, erhöhen sich für jeden weiteren Lebensmonat um zwei Monate. Maximal erforderlich sind 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten.
(Beispiel: Eine am 15. April 1964 geborene Person verstirbt am 1.September 2019. Zu diesem Zeitpunkt ist sie 55 Jahre und 4 Monate alt. Erforderlich sind 124 Versicherungsmonate (60 + 64) in den letzten 248 (120 + 128) Kalendermonaten). - der Elternteil ist vor Vollendung des 27. Lebensjahres verstorben und erreicht mindestens sechs Versicherungsmonate.
Die Mindestversicherungszeit entfällt, wenn die Ursache des Todes in einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einem Dienstunfall beim Bundesheer liegt.
Dauer der Waisenpension
Die Waisenpension gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr – darüber hinaus über Antrag
- bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
- bei Teilnahme an Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz, wie freiwilliges Sozialjahr oder freiwilliges Umweltschutzjahr (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
- bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer
Abfindung
Es besteht kein Anspruch auf Waisenpension, wenn die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt ist. Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn der verstorbene Elternteil mindestens einen Beitragsmonat erworben hat. Die Abfindung wird zwischen dem Ehepartner oder eingetragenen Partner und den Kindern aufgeteilt.
Andere Personen können eine Abfindung erhalten, wenn es keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder) gibt und der Verstorbene die Mindestversicherungszeit erfüllt hat. Anspruch haben der Reihe nach die Kinder, die keinen Anspruch auf Waisenpension haben, die Mutter, der Vater oder die Geschwister des Verstorbenen. Sie müssen mit dem Verstorbenen in ständiger Hausgemeinschaft gelebt haben und von diesem überwiegend erhalten worden sein.
Formulare
Hinterbliebenenpension - Antrag
Hinterbliebenenpension - Antrag für Bauern
Hinterbliebenenpension - Antrag für Ziviltechniker
Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr
Hinterbliebenenpensionen - Broschüre
Die wichtigsten Informationen finden Sie in unserer Broschüre zusammengefasst.