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Waisenpension

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf eine Waisenpension haben nach dem Tod eines versicherten Elternteiles die Kinder und die Wahlkinder (Adoptivkinder). Auch Stiefkinder haben einen Anspruch, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem verstorbenen Elternteil gelebt haben.

Voraussetzungen

Damit ein Anspruch besteht, muss eine bestimmte Anzahl von Monaten vorliegen, in denen der verstorbene Elternteil pensionsversichert war (Mindestversicherungszeit). Dafür können Beitragsmonate oder Versicherungsmonate erforderlich sein.

  • Beitragsmonate werden aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung erworben.
  • Versicherungsmonate sind alle Beitragsmonate sowie bestimmte Zeiten, für die der Versicherte selbst keine Beiträge leistet (z.B. Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs). Auch Schul- und Studienzeiten können berücksichtigt werden – das gilt auch, wenn sie nicht nachgekauft wurden.

Dauer der Waisenpension

Die Waisenpension gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr – darüber hinaus über Antrag

  • bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
  • bei Teilnahme an Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz, wie freiwilliges Sozialjahr oder freiwilliges Umweltschutzjahr (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
  • bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer

Abfindung

Es besteht kein Anspruch auf Waisenpension, wenn die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt ist. Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn der verstorbene Elternteil mindestens einen Beitragsmonat erworben hat. Die Abfindung wird zwischen dem Ehepartner oder eingetragenen Partner und den Kindern aufgeteilt.

Andere Personen können eine Abfindung erhalten, wenn es keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder) gibt und der Verstorbene die Mindestversicherungszeit erfüllt hat. Anspruch haben der Reihe nach die Kinder, die keinen Anspruch auf Waisenpension haben, die Mutter, der Vater oder die Geschwister des Verstorbenen. Sie müssen mit dem Verstorbenen in ständiger Hausgemeinschaft gelebt haben und von diesem überwiegend erhalten worden sein.

Formulare

Hinterbliebenenpension - Antrag

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Gewerbetreibende Neue Selbständige
PDF (0.5MB)

Hinterbliebenenpension - Antrag für Bauern

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Bauern
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Hinterbliebenenpension - Antrag für Ziviltechniker

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Neue Selbständige
PDF (0.3MB)

Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige
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