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Rechtssicherheit für Selbständige

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Neue Selbständige

Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Dienstnehmer oder als Selbständiger anzusehen ist oder doch angestellt werden muss, ist weitgehend ausjudiziert. Dennoch kam es bei Betriebsprüfungen immer wieder vor, dass die Österreichische Gesundheitskasse (ehem. Gebietskrankenkassen) Selbständige als Dienstnehmer qualifiziert und eine rückwirkende Pflichtversicherung nach dem ASVG auch für mehrere Jahre vorgeschrieben hat. Damit verbunden waren enorme Beitragsforderungen an den früheren Auftraggeber: Unter Umständen mussten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachgezahlt werden.

Seit 1. Juli 2017 gibt es mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) ein besseres Verfahren zur Abgrenzung zwischen Selbständigen oder Dienstnehmern.

Liste der freien Gewerbe (PDF, 45 KB) die dem Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung gem. § 412a Z. 2 lit. a ASVG unterzogen werden.

Auch im bäuerlichen Bereich ist das SV-ZG für einen Teil der Nebentätigkeiten von Bedeutung, Siehe dazu unter Beitragsgrundlage – bäuerliche Nebentätigkeiten.

Welche Überprüfungen sind denkbar?

Folgen der neuen Rechtsgrundlage

Rechtssicherheit

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