Voraussetzungen für Neue Selbständige

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Neue Selbständige

Sie sind nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sozialversichert, wenn Sie eine selbständige betriebliche Tätigkeit ausüben, für die es keinen Gewerbeschein gibt. Beispiele dafür sind Kunstschaffende, Vortragende oder Physiotherapeuten.

Genauer gesagt müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Sie sind aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach einer anderen Bestimmung pflichtversichert (z.B. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG oder Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz - FSVG).
  • Sie erzielen aus dieser Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
  • Ihre Einkünfte liegen (inklusive allenfalls vorgeschriebener Sozialversicherungsbeiträge) über einem bestimmten Grenzbetrag.

Beginn und Ende der Versicherung hängen prinzipiell von Ihrer Meldung an die SVS ab. Hier liegt der große Unterschied zu einer Tätigkeit mit Gewerbeschein, bei denen die An- und Abmeldung automatisch funktioniert. 

Ihre soziale Absicherung umfasst die

  • Pensionsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Selbständigenvorsorge

Bitte beachten Sie: Für einige Berufsgruppen (z.B. Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Notare oder Rechtsanwälte) besteht nicht in allen Zweigen der gewerblichen Sozialversicherung eine Pflichtversicherung.

Nähere Informationen dazu finden Sie unter Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen.


Pensions- und Krankenversicherung

Die Pensions- und Krankenversicherung ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt.


Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Bereich Unfall.


Selbständigenvorsorge

Die Selbständigenvorsorge ist im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) geregelt. Verpflichtend ist die Selbständigenvorsorge nur für Personen, die auch in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind. Die eingezahlten Beiträge zur Selbständigenvorsorge überweisen wir an die Vorsorgekasse, die Sie ausgewählt haben.

Stellen Sie Ihre Tätigkeit ein oder treten Sie Ihre Pension an, erhalten Sie - ähnlich wie die "Abfertigung neu" für Dienstnehmer - eine Leistung ausgezahlt. Die Auszahlung dieser Leistung ist Aufgabe der ausgewählten Vorsorgekasse.

Bitte beachten Sie: Beziehen Sie bereits eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss sind Sie von der Selbständigenvorsorge ausgenommen!

Nähere Informationen zur Selbständigenvorsorge finden Sie in unserem Infoblatt (PDF, 293 KB)