Neue Selbständige - Beginn und Ende

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Neue Selbständige

Wie unter den Voraussetzungen beschrieben ist unter anderem die Höhe Ihrer steuerlichen Einkünfte aus der selbständigen betrieblichen Tätigkeit für den Eintritt einer Pflichtversicherung relevant.

Das zuständige Finanzamt stellt die Einkünfte allerdings erst im Nachhinein aufgrund der Einkommensteuererklärung fest. Über den Bestand oder Nichtbestand Ihrer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) könnten wir daher ebenfalls immer erst im Nachhinein entscheiden. Ein laufender Versicherungsschutz wäre somit nicht gegeben, was besonders in der Kranken- und Unfallversicherung problematisch sein kann.

Daher bietet Ihnen das GSVG auch die Möglichkeit zu erklären, dass die Versicherungsgrenze voraussichtlich überschritten wird (Überschreitungserklärung). Dadurch erhalten Sie sofort einen Versicherungsschutz.

Bitte beachten Sie: Dieser Versicherungsschutz bleibt auch dann aufrecht, wenn Ihre Einkunftsprognose falsch war und die Versicherungsgrenze letztlich doch nicht überschritten wird.

Beginn der Pflichtversicherung

Beitragszuschlag

Wenn wir die Pflichtversicherung erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides durch das Finanzamt feststellen können, schreiben wir einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge vor. Diesen Zuschlag können Sie verhindern, wenn Sie uns das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides melden.

Ende der Pflichtversicherung

Ihre Pflichtversicherung endet, wenn die Voraussetzungen dafür wegfallen. Hierbei sind wir zumeist auf Ihre Meldung angewiesen.