Neue Selbständige - Beginn und Ende
Wie unter den Voraussetzungen beschrieben ist unter anderem die Höhe Ihrer steuerlichen Einkünfte aus der selbständigen betrieblichen Tätigkeit für den Eintritt einer Pflichtversicherung relevant.
Das zuständige Finanzamt stellt die Einkünfte allerdings erst im Nachhinein aufgrund der Einkommensteuererklärung fest. Über den Bestand oder Nichtbestand Ihrer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) könnten wir daher ebenfalls immer erst im Nachhinein entscheiden. Ein laufender Versicherungsschutz wäre somit nicht gegeben, was besonders in der Kranken- und Unfallversicherung problematisch sein kann.
Daher bietet Ihnen das GSVG auch die Möglichkeit zu erklären, dass die Versicherungsgrenze voraussichtlich überschritten wird (Überschreitungserklärung). Dadurch erhalten Sie sofort einen Versicherungsschutz.
Bitte beachten Sie: Dieser Versicherungsschutz bleibt auch dann aufrecht, wenn Ihre Einkunftsprognose falsch war und die Versicherungsgrenze letztlich doch nicht überschritten wird.
Beginn der Pflichtversicherung
- Sie geben eine Überschreitungserklärung ab
Ihre Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Überschreitungserklärung bei uns einlangt – frühestens jedoch mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen. Für die davor liegenden Zeiträume Ihrer selbständigen Tätigkeit können wir die Pflichtversicherung erst nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides feststellen.
Die Versicherungsgrenze im Jahr 2024 beträgt EUR 6.221,28 jährlich.
Nachdem Ihre Überschreitungserklärung bei uns eingelangt ist, stellen wir Ihre Pflichtversicherung fest und verständigen Sie schriftlich. Mit diesem Brief erhalten Sie alle wichtigen Erstinformationen zur gewerblichen Sozialversicherung.
Informationen zu den individuellen Gestaltungsmöglichkeiten Ihres Versicherungsschutzes finden Sie unter Freiwillige Versicherung.
- Sie geben keine Überschreitungserklärung ab
Als Neuer Selbständiger sind Sie nur dann nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert, wenn Ihre Einkünfte über der Versicherungsgrenze liegen. Geben Sie uns bekannt, dass die Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird, dann können wir die Pflichtversicherung erst nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides prüfen und gegebenenfalls auch feststellen. In diesen Fällen beginnt Ihre Pflichtversicherung mit dem glaubhaft gemachten Zeitpunkt des Beginnes Ihrer selbständigen Tätigkeit, ansonsten mit dem 01. Jänner des betreffenden Kalenderjahres.
ACHTUNG!
Wir prüfen im Nachhinein (anhand der Daten Ihres Einkommensteuerbescheids), ob es bei der Ausnahme bleibt oder ob Ihre endgültige Beitragsgrundlage die für Sie geltende Versicherungsgrenze doch überschritten hat.
Wenn Sie entgegen Ihrer Prognose die Versicherungsgrenze doch überschritten haben, müssen Sie Versicherungs- und Vorsorgebeiträge nachzahlen. Zusätzlich schreiben wir einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vor, wenn wir die Pflichtversicherung erst nach Ablauf des Beitragsjahres feststellen können. Sie können diesen Zuschlag verhindern, wenn Sie binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides melden, dass die Versicherungsgrenze überschritten wurde.
Versuchen Sie daher, Ihre Einkommensprognosen möglichst realistisch zu treffen. Melden Sie uns Änderungen während des Kalenderjahres bitte so schnell wie möglich!
- Sie melden uns die Aufnahme Ihrer selbständig betrieblichen Tätigkeit nicht
Werden wir vom zuständigen Finanzamt darüber informiert, dass Sie laut Einkommensteuerbescheid „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und/oder „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ erzielt haben, prüfen wir die Pflichtversicherung. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung, beginnt diese mit dem glaubhaft gemachten Zeitpunkt des Beginnes Ihrer selbständigen Tätigkeit, ansonsten mit dem 01. Jänner des betreffenden Kalenderjahres.
- Sie brauchen für die Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit eine Berufsbefugnis
In diesen Fällen beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag, an dem die Überschreitungserklärung bei uns einlangt – frühestens jedoch mit dem Tag, an dem Sie Ihre Berufsbefugnis erlangen.
- Spezialfall Opting-In
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Versicherungsgrenze melden, dann kommt es bei der SVS zu keiner Versicherung!
Fehlt ein gesetzlicher Versicherungsschutz – z.B. durch eine andere Tätigkeit oder über eine Mitversicherung, können Sie bei der SVS das Opting-In beantragen. Damit werden Sie als Neuer Selbständiger in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung aufgenommen. Im Rahmen dieser Versicherung zahlen Sie den gesetzlichen Mindestbeitrag.
Beitragszuschlag
Wenn wir die Pflichtversicherung erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides durch das Finanzamt feststellen können, schreiben wir einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge vor. Diesen Zuschlag können Sie verhindern, wenn Sie uns das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides melden.
Ende der Pflichtversicherung
Ihre Pflichtversicherung endet, wenn die Voraussetzungen dafür wegfallen. Hierbei sind wir zumeist auf Ihre Meldung angewiesen.
- Ihre Einkünfte überschreiten im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht die Versicherungsgrenze
In diesem Fall endet Ihre Pflichtversicherung, wenn Sie Ihre Überschreitungserklärung widerrufen, und zwar mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Widerruf bei uns einlangt.
Nähere Informationen finden Sie unter Befreiungen und Ausnahmen.
- Ruhendmeldung Ihrer selbständigen Tätigkeit
Ist für Ihre selbständige Tätigkeit eine Ruhendmeldung möglich (z.B. Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Künstler) endet Ihre Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem das Ruhen beginnt oder wirksam wird.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Befreiungen und Ausnahmen.
- Unterbrechung bei Mutterschutz
Frauen haben seit 1. Juli 2013 die Möglichkeit, im Zeitraum des Mutterschutzes Ihre selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen.
Nähere Informationen finden Sie unter Befreiungen und Ausnahmen.
- Sie haben Ihre selbständige Tätigkeit beendet
In diesem Fall endet Ihre Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem Sie Ihre selbständige Tätigkeit eingestellt haben.
Wichtig!
Melden Sie uns die Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit innerhalb eines Monats! Bei einer späteren Meldung können wir Ihre Pflichtversicherung erst mit dem Letzten des Kalendermonats beenden, in dem die Meldung bei uns eingelangt ist.
- Ihre berufsrechtliche Berechtigung ist weggefallen
Brauchen Sie für die Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit eine Berufsberechtigung und fällt diese weg, endet Ihre Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem diese weggefallen ist.
- Ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen wurde mangels hinreichenden Vermögen abgewiesen oder aufgehoben
Die Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist.
Eine neuerliche Aufnahme in die Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger oder der Abschluss einer Opting-In Krankenversicherung ist dann für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen.
Für die Dauer von
- 1 Jahr bei Aufhebung des Verfahrens
- 3 Jahren bei Nichteröffnung des Verfahrens
ab dem Tag der Bekanntmachung in der Insolvenzdatei.
Beachten Sie, dass nach Ablauf der jeweiligen Frist eine neuerliche Aufnahme in die Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger nur durch Abgabe einer neuerlichen Überschreitungserklärung und der Abschluss einer Opting-In Krankenversicherung nur über einen neuerlichen Antrag möglich ist.
Für alle Meldungen, die Sie uns erteilen müssen, stellen wir Ihnen Formulare zur Verfügung.
- Erwerbstätigkeit im Ausland
Üben Sie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz zusätzlich eine weitere Erwerbstätigkeit aus, kann es in Österreich zur Ausnahme von der gesetzlichen Sozialversicherung kommen.
Genauere Informationen dazu haben wir für Sie beim Punkt Erwerbstätigkeit im Ausland zusammengefasst.