Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen
Üben Sie eine der folgenden Tätigkeiten aus, sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Interessenvertretung:
- Wirtschaftstreuhänder
- Tierärzte
- Wohnsitzärzte
- Rechtsanwälte
- Notare
Für die selbständigen Mitglieder dieser Berufsgruppen sind unter anderem im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) diverse Sonderbestimmungen vorgesehen.
- Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte und Wohnsitzärzte
Für die Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder, Tierarzt oder Wohnsitzarzt ist eine Berufsbefugnis notwendig. Diese erteilt Ihnen Ihre Interessenvertretung (Kammer). Sie haben die Möglichkeit Ihre selbständige Tätigkeit zu unterbrechen.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Unterbrechung der Selbständigkeit für Freiberufler.
Zusätzlich hat die Kammer Ihrer Berufsgruppe die Möglichkeit ergriffen, Ihre Mitglieder aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auszunehmen. Das bedeutet, dass Sie nur in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert sind. Die Voraussetzung für den Austritt ist eine annähernd gleichwertige Versorgung in der Krankenversicherung.
Diese ist bei Wirtschaftstreuhändern und Tierärzten über eine Gruppenkrankenversicherung der jeweiligen Kammer gewährleistet. Alternativ können sich Wirtschaftstreuhänder und Tierärzte aber auch für die
- GSVG-Selbstversicherung
- GSVG-Pflichtversicherung
- ASVG-Selbstversicherung
entscheiden. Eine der Möglichkeiten (Gruppenkrankenversicherung, ASVG- oder GSVG-Selbstversicherung oder GSVG-Pflichtversicherung) muss gewählt werden (Versicherungspflicht).
Bei Wohnsitzärzten besteht die gleichwertige Versorgung in der Krankenversicherung in der verpflichtenden Zughörigkeit zur Krankenvorsorgeeinrichtung der Ärztekammern. Es besteht daher keine Versicherungspflicht.
Zusätzlich können sich Wohnsitzärzte aber freiwillig für die
- GSVG-Selbstversicherung
- ASVG-Selbstversicherung
entscheiden.
Nähere Informationen zu unseren Versicherungsmöglichkeiten finden Sie unter Freiwillige Krankenversicherung für Freiberufler.
Ein freiwilliger Beitritt zur Selbständigenvorsorge ist innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der Pensionsversicherung möglich.
- Rechtsanwälte und Notare
Die Pensionsvorsorge von Rechtsanwälten und Notaren wird durch kammerinterne Einrichtungen geregelt. In der Krankenversicherung haben Sie die gleichen Wahlmöglichkeiten wie z.B. Wirtschaftstreuhänder. Das bedeutet, dass Sie in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG nicht pflichtversichert sind. Auch in der Unfallversicherung sind Sie nicht pflichtversichert, es gibt aber die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach dem ASVG.
- Künstler
Auch für selbständig tätige Künstler, die keiner gesetzlichen Interessenvertretung angehören, gelten Sonderbestimmungen.
Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVF) beurteilt anhand diverser Kriterien, ob Sie im Sinne des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) als Künstler gelten. Fällt diese Beurteilung positiv aus, leistet der Fonds unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen selbständig tätiger Künstler.
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihre selbständige Tätigkeit beim K-SVF ruhend zu melden.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Unterbrechung der künstlerischen Tätigkeit
Auskünfte erhalten Sie auch vom
Künstler-Sozialversicherungsfonds
Goethegasse 1, Stiege 2, 4. Stock
1010 Wien
> Tel.: +43 1 586 71 85
> Fax: +43 1 586 71 85 - 7959
> E-Mail: office@ksvf.at